Insolvenzbekanntmachung

IO HAWK INVEST GmbH

Krefeld

Das Amtsgericht Krefeld hat zur IO HAWK INVEST GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.12.2025, Aktenzeichen 500 IN 312/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
500 IN 312/25
Registerbezug
Krefeld, HRB 17679
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
09.12.2025
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Produktion von und der Handel mit Produkten der Elektromobilität.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 312/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 17679 eingetragenen IO HAWK INVEST GmbH, Odilia-von-Goch-Str. 16, 47839 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Sascha Arndt, Bromeledonk 34 , 47809 Krefeld

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Martin Georg Kirchner, Bismarckstraße 9, 41061 Mönchengladbach

wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle
Anleihe-Gläubiger gemäß § 19 Abs. 2 SchVG
bestimmt auf

Freitag, 16.01.2026, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, 2. Etage, Sitzungssaal H 216.
Hinweise :

Die Durchführung der und eine etwaige Beschlussfassung in der Gläubigerversammlung richtet sich nach den insolvenzrechtlichen Regelungen,§ 19 I 1 SchVG und § 76 ff InsO.
Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet, protokolliert und ein eventueller Beschluss in die Niederschrift aufgenommen. Eine darüber hinausgehende etwa notarielle Beurkundung findet nicht statt.
Hinsichtlich einer eventuellen Vertretung in der Gläubigerversammlung finden die §§ 4 InsO, 79 ff ZPO Anwendung. Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der schriftlichen Form, §§ 4 InsO, 79 ff ZPO, 126 BGB. Die Personen, die als Vertreter in Betracht kommen, sind in § 79 Abs. 2 ZPO aufgeführt. Zulässig ist beispielsweise die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts. Zulässig ist unter anderem auch eine Bevollmächtigung von Familienangehörigen, soweit die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Zu den Familienangehörigen zählen: Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder.
Die Anleihegläubigerversammlung ist beschlussfähig, sobald ein stimmberechtigter Anleihegläubiger an der Versammlung teilnimmt. Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist die Versammlung beschlussunfähig, die Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO ist ausgeschlossen.
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft ordnungsgemäß nachweist. Dafür ist ebenfalls in Textform ein besonderer Nachweis des depotführenden Institutes im Termin vorzulegen. Diesem Auszug soll der Nennwert der Schuldverschreibung des jeweiligen Anleihegläubigers oder der rechnerische Anteil seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung und seine Aktivlegitimation am Tage der Gläubigerversammlung zu entnehmen sein. Soweit eine Depotbescheinigung nicht taggenau erbracht werden kann, muss der Anleihegläubiger auf andere Weise nachweisen, dass ihm die Rechte zustehen, etwa durch einen Nachweis des depotführenden Instituts über eine mindestens für den Zeitraum zwischen Ausstellung der Depotbescheinigung und dem Tag der Versammlung laufenden Sperre des Depots. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Anleihegläubigers z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises voraus. Sofern der Anleihegläubiger keine natürliche Person ist, müssen Vertreter dieser juristischen Person in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszuges (nicht älter als 14 Tage) einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) nachweisen.
Die Bemessung der Stimmberechtigung richtet sich grundsätzlich nach § 77 InsO. Das den Schuldverschreibungen innewohnende Stimmrecht hat jeder Investor, der im Zeitpunkt der Versammlung Anleihegläubiger ist, in Höhe des Nennwertes der jeweiligen Schuldverschreibung. Die Stimmberechtigung eines Anleihegläubiger setzt nach dem Sinn und Zweck der Mitwirkung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren nicht die vorherige Anmeldung und Unbestrittenheit seiner Forderung voraus. Schuldverschreibungsgläubiger, deren Forderungen nachrangig im Sinne von § 39 InsO sind, haben kein Stimmrecht. Für die Beschlussfassung genügt nach § 19 Abs. 1 S. 1 SchVG, § 76 Abs. 2 InsO die einfache Mehrheit. Danach wird ein Beschluss gefasst, wenn die Summe der Nennbeträge der Schuldverschreibungen, die von den zustimmenden Gläubigern vertreten werden, mehr als die Hälfte der Summe der Nennbeträge der Schuldverschreibungen beträgt, die von allen abstimmenden Gläubigern vertreten werden.

Gründe:

Mit Beschluss vom 04.12.2025 wurde das Insolvenzverfahren im Inland eröffnet.

Die Schuldnerin hat zu Finanzierungszwecken im Jahr 2023 eine Schuldverschreibung herausgegeben. Die Teilschuldverschreibungen begründen nach den Emissionsbedingungen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht besicherte Verbindlichkeiten. Laut Emissionsbedingungen werden die Schuldverschreibungen als Kryptowertpapiere begeben, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen werden.

Die Emissionsbedingungen sehen vor, dass nach Maßgabe von § 7 SchVG ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden kann, was aber nach Aussage einzelner Anleger nicht erfolgt ist. § 19 Abs. 2 SchVG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Das Insolvenzgericht hat - nach Insolvenzeröffnung - zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist. Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 19 Abs. 3 SchVG).

Es war daher eine besondere Gläubigerversammlung gem. § 19 Abs. 2 SchVG einzuberufen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
500 IN 312/25
Amtsgericht Krefeld, 09.12.2025

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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