Vergütungsfestsetzung

Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH

Halle (Saale)

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat zur Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.07.2026, Aktenzeichen 59 IN 232/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 232/25
Registerbezug
Stendal, HRB 32018
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Veröffentlichung
07.07.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

59 IN 232/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Interkulturelles Zahnmedizinisches Versorgungszentrum GmbH, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 32018), vertr. d.: Gabriele Schubert, 06120 Halle (Saale), (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Rüdiger Bauch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Halle (Saale) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Sachwaltes wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 22.05.2026 beantragte der vorläufigen Sachwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 137.566,19 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Sachwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 45 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Ein reduzierter Gesamtzuschlag in Höhe von 30 % für a) den Komplex Betriebsfortfühung, b) die Sanierungsbemühungen und b) dem Umstand mehrerer Betriebsstätten wird als sachangemessen bewertet. Bis zur Verfahrenseröffnung wurden diesbezüglich keine Überschüsse erwirtschaftet. Eine Vergleichsrechnung ist daher nicht anzustellen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Halle (Saale), 07.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Insolvenzplan
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Sicherungsmaßnahme