Eröffnung des Verfahrens

InkluTeam gGmbH

Koblenz

Das Amtsgericht Koblenz hat über das Vermögen der InkluTeam gGmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 10.06.2026, Aktenzeichen 21 IN 162/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 162/23
Registerbezug
Koblenz, HRB 28211
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
10.06.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren der

InkluTeam gGmbH, Am Löwentor 20, 56075 Koblenz (AG Koblenz, HRB 28211),
vertreten durch:
Guido Roland Zimmermann, Am Löwentor 20, 56075 Koblenz, (Geschäftsführer),

wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin , Rechtsanwältin Mechthild Greve , auf

xxx €

und der Auslagensatz auf

xxx €

jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v.xxx €

insgesamt auf xxx € festgesetzt.

Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:
Durch Beschluss vom 01.12.2023 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwältin Mechthild Greve zur Insolvenzverwalterin bestellt worden.

Mit Schreiben vom 18.05.2026 beantragt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen.

Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Masse beträgt xxx€.

Nach § 2 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin in der Regel von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 € 25 %, von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 € 7%, von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 € 3%, von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 € 2%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 € 1% und von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5%.

Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
26 % aus xxx € xxx €

Summe: xxx €

Nach § 3 InsVV ist ein Abschlag auf die Verwaltervergütung von 10 % aufgrund der Überschneidung der Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren vorzunehmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schlussbericht verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien wird daher für das vorliegende Verfahren ein Bruchteil von 90% der oben berechneten Vergütung für angemessen angesehen.

Daneben stehen der Insolvenzverwalterin die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Die Insolvenzverwalterin kann nach ihrer Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV.
Vorliegend wurden Auslagen in Höhe von xxx € geltend gemacht.

Die Insolvenzverwalterin hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer.

Zur Vermeidung von Wiederholungen darf auf den Festsetzungsantrag vom 18.05.2026 vollinhaltlich Bezug genommen werden.

Es ist somit antragsgemäß wie geschehen festzusetzen.

56068 Koblenz, 08.06.2026
Das Amtsgericht - Abt.21
21 IN 162/23

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Schlusstermin
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme