Masseunzulänglichkeit

Ing. Büro Reinhard Simon & Andreas Scheer GmbH

Werl

Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Ing. Büro Reinhard Simon & Andreas Scheer GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.09.2026, Aktenzeichen 21 IN 39/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
21 IN 39/20
Registerbezug
Arnsberg, HRB 12618
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
15.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 39/20

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 12618 eingetragenen Ing. Büro Reinhard Simon & Andreas Scheer GmbH, Am Maifeld 16, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Scheer, Von der Recke Str. 31, 58300 Wetter

wird nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

21 IN 39/20
Amtsgericht Arnsberg, 14.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme