Sicherungsmaßnahme
Informo GmbH
Mainz
Das Amtsgericht Mainz hat zur Informo GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2025, Aktenzeichen 280 IN 216/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mainz
- Aktenzeichen
- 280 IN 216/25
- Registerbezug
- Mainz, HRB 51048
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 03.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Hans-W. Goetsch
- Im Handelsregister seit
- 2022
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Produktion von Holz- und Metallerzeugnissen sowie Konzept, Entwurf und Projektsteuerung für Innenarchitekturprojekte vom Entwurf und Kundenabstimmung bis hin zur Ausführung einschließlich Entwurf von Grundrissen sowie Gestaltung und Herstellung von Möbeln und Objekten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Az.: 280 IN 216/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Informo GmbH, Rochusstraße 4, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 51048), vertr. d.: Inga Skudiene, (Geschäftsführerin), ist am 03.11.2025 um 10:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners angeordnet worden. Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch, c/o BGP Insolvenzverwalter, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, Tel.: 06131/3337960, Fax: 06131/3337961, E-Mail: mail@bgp-insol.de bestellt worden.
Amtsgericht Mainz, 03.11.2025
Amtsgericht Mainz, 03.11.2025