Eröffnung des Verfahrens

IndustrieService Lausitz GmbH & Co. KG

Boxberg

Das Amtsgericht Dresden hat über das Vermögen der IndustrieService Lausitz GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 04.05.2026, Aktenzeichen 564 IN 1750/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
564 IN 1750/21
Registerbezug
Dresden, HRA 7420
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
04.05.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1750/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IndustrieService Lausitz GmbH & Co.KG, Im Kraftwerk 1, 02943 Boxberg, Amtsgericht Dresden , HRA 7420
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ISL Geschäftsführungs- und Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Ramona Schuppan

Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Vorschussbetrag ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung aus der Masse zu entnehmen.

Gründe:

Das Verfahren wurde am 01.12.2021 eröffnet.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 29.01.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.

Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 305.114,77 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV .

Der Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Abschlag in Höhe von 5 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 29.01.2026 verwiesen.

Nach § 3 InsVV ist hinter der Regelvergütung zurückzubleiben, wenn die verwalterliche Geschäftsführung dies rechtfertigt. Dieser Fall ist vorliegend durch die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gegeben.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Sicherungsmaßnahme