Insolvenzbekanntmachung

IndustrieService Lausitz GmbH & Co. KG

Boxberg

Das Amtsgericht Dresden hat zur IndustrieService Lausitz GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.08.2025, Aktenzeichen 564 IN 1750/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
564 IN 1750/21
Registerbezug
Dresden, HRA 7420
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
20.08.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Dr. Nick Marquardt
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1750/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IndustrieService Lausitz GmbH & Co.KG, Im Kraftwerk 1, 02943 Boxberg, Amtsgericht Dresden , HRA 7420
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ISL Geschäftsführungs- und Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch die Geschäftsführerin Ramona Schuppan

ergeht am 19.08.2025 nachfolgende Entscheidung:

1. Rechtsanwalt Sebastian Morgner wird auf eigenen Antrag aus seinem Amt als Insolvenzverwalter entlassen, da er aus persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Amt als Insolvenzverwalter weiter auszuüben.

2. Zum neuen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt
Dr. Nick Marquardt
FEIGL & ROTHAMEL Rechtanwälte & Steuerberater PartGmbB
Wallgäßchen 4
01097 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 41890955
Telefax: 0351 41890956
Email geschäftlich: dresden@feigl.biz

bestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Sicherungsmaßnahme