Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Immo Projekt OWL GmbH

Oerlinghausen

Das Amtsgericht Detmold hat zur Immo Projekt OWL GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.04.2024, Aktenzeichen 10 IN 142/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 142/22
Registerbezug
Lemgo, HRB 10396
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
25.04.2024
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2021
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Erwerb, die Bebauung, der Verkauf, die Vermietung und die Verwaltung von Immobilien sowie die Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien und Mietverträgen.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 142/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10396 eingetragenen Immo Projekt OWL GmbH, Dalbker Straße 138, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wachtang Barbe

Geschäftszweig: Erwerb, die Bebauung, der Verkauf, die Vermietung und die Verwaltung von Immobilien sowie die Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien und Mietverträgen.

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Schmidt, Gerichtsstr. 3, 33602 Bielefeld, wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 02.12.2022 bis zum 11.01.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

A.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO und § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage einbezogen, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben jedoch gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages im Besitz hat.

Nach den Ausführungen im Vergütungsantrag vom 25.03.2024 bezog sich die Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter während des Eröffnungsverfahrens auf Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 179.876,45 €.
Im Einzelnen setzt sich die Berechnungsmasse aus folgenden Positionen zusammen:
Erlös aus Grundstücksveräußerung 179.650,81 €
Übernahme des Kassenbestandes 78,00 €
Einnahmen aus Kfz-Steuererstattungen 147,64 €
Summe: 179.876,45 €
Zwar wurden im eröffneten Verfahren die Immobilien der Schuldnerin zu einem Kaufpreis von 652.000,00 € verwertet. Mangels erheblicher Tätigkeiten in Bezug auf den Grundbesitz kann aber nur der Verwertungsüberschuss nach Abzug der Absonderungsrechte in die Berechnungsmasse eingestellt werden.

B.
Regelvergütung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsVV).

Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €.

Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.

C.
Externe Dienstleister; Verträge nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV
Im Antragsverfahren wurden keine Hilfskräfte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV zulasten der (künftigen) Masse beauftragt.

D.
Zu- und Abschläge
Durch § 11 Abs. 3 InsVV wird vorgegeben, dass bei der Vergütungsfestsetzung Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind.
Diesen Abweichungen wird in Gestalt von Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV Rechnung getragen.
I.
Zuschläge
Zuschläge werden nicht beantragt.

II.
Abschläge
Anhaltspunkte für vorzunehmende Abschläge (kurze Dauer, keine verwaltende oder sichernde Tätigkeit, vorzeitige Beendigung ohne Eröffnung, keine Rechte Dritter - vergleiche Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rn. 73) haben sich nicht ergeben.

E.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Es verbleibt somit bei dem Regelsatz von 25 %.

F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Ersatz seiner Auslagen in Höhe des Pauschbetrages nach § 8 Abs. 3 InsVV beträgt ... € und ist antragsgemäß festzusetzen.

G.
Umsatzsteuer/Vorsteuererstattung
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.

10 IN 142/22
Amtsgericht Detmold, 24.04.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Forderungsprüfung
  9. Masseunzulänglichkeit
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme
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