Sicherungsmaßnahme
Immo Projekt OWL GmbH
Oerlinghausen
Das Amtsgericht Detmold hat zur Immo Projekt OWL GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.12.2022, Aktenzeichen 10 IN 142/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 142/22
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 10396
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.12.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Nikolaus Manfred Schmidt
- Im Handelsregister seit
- 2021
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Erwerb, die Bebauung, der Verkauf, die Vermietung und die Verwaltung von Immobilien sowie die Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien und Mietverträgen.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 142/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10396 eingetragenen Immo Projekt OWL GmbH, Dalbker Straße 138, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wachtang Barbe, Schuhkamp 1, 33803 Steinhagen
Geschäftszweig: Erwerb, die Bebauung, der Verkauf, die Vermietung und die Verwaltung von Immobilien sowie die Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien und Mietverträgen.
ist am 02.12.2022, um 10:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Manfred Schmidt, Elsa-Brändström-Straße 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 142/22
Amtsgericht Detmold, 02.12.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10396 eingetragenen Immo Projekt OWL GmbH, Dalbker Straße 138, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wachtang Barbe, Schuhkamp 1, 33803 Steinhagen
Geschäftszweig: Erwerb, die Bebauung, der Verkauf, die Vermietung und die Verwaltung von Immobilien sowie die Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien und Mietverträgen.
ist am 02.12.2022, um 10:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Manfred Schmidt, Elsa-Brändström-Straße 4, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 142/22
Amtsgericht Detmold, 02.12.2022