Insolvenzbekanntmachung
IMM - Verwaltungs-GmbH
Waldeck
Das Amtsgericht Korbach hat zur IMM - Verwaltungs-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.03.2024, Aktenzeichen 10 IN 39/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Korbach
- Aktenzeichen
- 10 IN 39/20
- Registerbezug
- Korbach, HRB 2172
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 06.03.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2018
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Verwaltung von Unternehmen, die den Handel und den Vertrieb von Garagen und Carports in Holzständerbauweise sowie die Montage von fertiggestellten Bauelementen zum Gegenstand haben
Veröffentlichungstext
10 IN 39/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM - Verwaltungs-GmbH, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck (AG Korbach, HRB 2172), vertr. d.: Iryna Zeckert, Pfeifenstraße 8/10, 34513 Waldeck, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Montag, 22.04.2024, 10:00 Uhr, Saal 37, Hauptgebäude, Hagenstraße 2, 34497 Korbach.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
- Abstimmung über einen mit der Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin zu schließenden Vergleich, der die Ansprüche gegen diese regelt.
- im Falle der Zustimmung zu dem Vergleich muss die Aufteilung des Vergleichsbetrags zwischen dem vorliegenden Insolvenzverfahren und dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM-Garagen-Carport GmbH & Co. KG geregelt werden
-im Falle der Ablehnung des Vergleichs muss über die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen gegen die Geschäftsführerin entschieden werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 04.03.2024
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Montag, 22.04.2024, 10:00 Uhr, Saal 37, Hauptgebäude, Hagenstraße 2, 34497 Korbach.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
- Abstimmung über einen mit der Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin zu schließenden Vergleich, der die Ansprüche gegen diese regelt.
- im Falle der Zustimmung zu dem Vergleich muss die Aufteilung des Vergleichsbetrags zwischen dem vorliegenden Insolvenzverfahren und dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMM-Garagen-Carport GmbH & Co. KG geregelt werden
-im Falle der Ablehnung des Vergleichs muss über die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen gegen die Geschäftsführerin entschieden werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 04.03.2024