Forderungsprüfung

ikfe CRO GmbH

Mainz

Das Amtsgericht Mainz hat zur ikfe CRO GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.10.2026, Aktenzeichen 280 IN 54/13.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
280 IN 54/13
Registerbezug
Mainz, HRB 41632
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
08.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2008
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Dienstleistungen im Bereich der Planung, Organisation, behördlichen Genehmigungs-/Bewertungsverfahren und/oder Durchführung von Forschungsprojekten mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und/oder epidemiologischen Methoden.

Veröffentlichungstext

280 IN 54/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ikfe CRO GmbH, Bahnhofstr. 8a, 55116 Mainz (AG Mainz, HRB 41632), vertr. d.: Dr. Andreas Pfützner, An der Hayl 4, 55130 Mainz, (Geschäftsführer), ist Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Hindenburgstraße 32, 55118 Mainz zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt worden: Prüfung der von Rechtsanwalt Matthias Knaupe als Insolvenzverwalter über das Vermögen IKFE Institut für klinische Forschung und Entwicklung GmbH, Parcusstr. 8, 55116 Mainz (280 IN 54/13) angemeldeten Forderung/en.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Mainz, 08.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
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