Sicherungsmaßnahme
Iconbit GmbH
Mönchengladbach
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Iconbit GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.01.2022, Aktenzeichen 45 IN 2/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 45 IN 2/22
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 15026
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 14.01.2022
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Astrid Eden
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 2/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 15026 eingetragenen Iconbit GmbH, Nobelstraße 3, 41189 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Igor Schneider,
ist am 14.01.2022, um 11:58 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Astrid Eden, Schillerstraße 58, 41061 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
45 IN 2/22
Amtsgericht Mönchengladbach, 14.01.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 15026 eingetragenen Iconbit GmbH, Nobelstraße 3, 41189 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Igor Schneider,
ist am 14.01.2022, um 11:58 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Astrid Eden, Schillerstraße 58, 41061 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
45 IN 2/22
Amtsgericht Mönchengladbach, 14.01.2022