Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

HZG Hildesheimer Zerspanung GmbH

Hildesheim

Das Amtsgericht Hildesheim hat zur HZG Hildesheimer Zerspanung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.08.2022, Aktenzeichen 50 IN 28/21 -132.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
50 IN 28/21 -132
Registerbezug
Hildesheim, HRB 205025
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
18.08.2022
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

50 IN 28/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HZG Hildesheimer Zerspanung GmbH, Langer Garten 25, 31137 Hildesheim (AG Hildesheim, HRB 205025), vertr. d.: Frank Kaufhold, Am Borm 9, 31177 Harsum, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Liese festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 155.146,33 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 41 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. Vorliegend waren beantragte Zuschläge in Höhe von insgesamt 16 v.H. festzusetzen.
Diese resultieren aus der Notwendigkeit einer Betriebsfortführung sowie gleichzeitigen Bemühungen um eine Sanierungslösung.

II.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hildesheim, 17.08.2022

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Forderungsprüfung
  10. Eröffnung des Verfahrens