Schlusstermin

HUWEI Gewürze GmbH

Hofbieber

Das Amtsgericht Fulda hat zur HUWEI Gewürze GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.04.2026, Aktenzeichen 91 IN 112/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
91 IN 112/22
Registerbezug
Fulda, HRB 1474
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
28.04.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

91 IN 112/22
In dem Insolvenzverfahren HUWEI Gewürze GmbH, Biebersteiner Str. 35, 36145 Hofbieber (AG Fulda, HRB 1474), vertr. d.: 1. Christian Holste (als GF d. HUWEI Gewürze GmbH), c/o Arnold Holste Wwe. GmbH & Co. KG, Sudbrackstr. 1-7, 33611 Bielefeld, (Geschäftsführer), 2. Hubertus Köhler, Biebersteiner Str. 35, 36145 Hofbieber, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu, Massearmut i. S. des § 207 InsO angezeigt und Einstellung des Verfahrens beantragt. Zur Einleitung der Verfahrenseinstellung hat das Gericht folgendes angeordnet:

> Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren, § 177 Abs. 1 InsO.
Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen ist gesetzt worden bis 15.06.2026. Danach bei Gericht eingehende Widersprüche werden nicht mehr berücksichtigt mit den Folgen des § 178 Abs. 1 InsO.

> Durchführung des Schlusstermins i. S. des § 207 InsO im schriftlichen Verfahren anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung zu folgenden Gegenständen:
a) Gelegenheit für die Gläubiger zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse, § 207 Abs. 2 InsO.

Hinweis: Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 1.800,00 € zu Händen der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu, geleistet wird.

b) Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO.
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO.
d) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die aufgrund des kurzfristigen Eingangs der Anmeldung nicht mehr vor dem Schlusstermin geprüft werden können.

Frist zur Abgabe schriftlicher Erklärungen zu vorstehend bezeichneten Gegenständen des schriftlichen Verfahrens und zur Leistung des vorstehend bezifferten Verfahrenskostenvorschusses ist bestimmt worden auf 07.08.2026. Erklärungen, Widersprüche und Anträge, die nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingehen, sind unzulässig und werden nicht mehr berücksichtigt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Fulda, 25.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Schlusstermin
  4. Eröffnung des Verfahrens