Eröffnung des Verfahrens

HUWEI Gewürze GmbH

Hofbieber

Das Amtsgericht Fulda hat über das Vermögen der HUWEI Gewürze GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 28.04.2026, Aktenzeichen 91 IN 112/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
91 IN 112/22
Registerbezug
Fulda, HRB 1474
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
28.04.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 91 IN 112/22. In dem Insolvenzverfahren HUWEI Gewürze GmbH, Biebersteiner Str. 35, 36145 Hofbieber (AG Fulda, HRB 1474), vertr. d.: 1. Christian Holste (als GF d. HUWEI Gewürze GmbH), c/o Arnold Holste Wwe. GmbH & Co. KG, Sudbrackstr. 1-7, 33611 Bielefeld, (Geschäftsführer), 2. Hubertus Köhler, Biebersteiner Str. 35, 36145 Hofbieber, (Geschäftsführer),

sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 25.03.2026 festgesetzt worden.

Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 30.05.2023 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 12.03.2026 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist.

Mit Antrag vom 12.03.2026 begehrt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten Höhe , zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Insolvenzverwalterin legt ihrem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 11.976,49 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 40% zugrunde.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags der Insolvenzverwalterin vom 12.03.2026 wird Bezug genommen.

Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.

Die Insolvenzverwalterin hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).

Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).

Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770

Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083

Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 vom Hundert
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 vom Hundert.

Die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.

Die Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag von 40 %, da sie Ansprüche u. a. hinsichtlich der Verpflichtung zur Übertragung der beiden Wortmarken umfangreich zu prüfen hatte. Beide Marken sollten in das Vermögen der Schuldnerin eingebracht werden und dies ist nicht erfolgt, sondern es hat eine Übertragung auf Dritte stattgefunden. Es mussten geprüft werden, ob die Übertragung der Marken verpflichtend war, an wen zu welchen Bedingungen die Rechte übertragen wurden und ob ein gutgläubiger Erwerb erfolgt ist und ggf. Schadensersatzansprüche für die Masse entstanden sind. Auskünfte zu den Ansprüche wurden der Insolvenzverwalterin nicht zur Verfügung gestellt. Trotz umfangreicher Bemügungen die rechtlichen Aspekte aufzuarbeiten, konnten sich Ansprüche für eine gerichtliche Geltendmachung nicht belegen lassen.
Die Insolvenzverwalterin schildert im Vergütungantrag umfangreich die angefallenen Tätigkeiten. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Das Gericht schließt sich dem Antrag der Insolvenzverwalterin an und setzt den Zuschlag von 40 % fest um hier zu einer angemessenen Vergütung zu kommen.

Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.

Für alle beantragten Verfahren seit 1.1.2021 gilt nach Art. 6 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanIns-FoG) 22.12.2020 (BGBl. I 3256 mW 1.1.2021) die Neuregelung des § 4 Abs. 2 InsVV, wonach für die Übertragung der Zustellungen iSd § 8 Abs. 3 der Insolvenzordnung Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend anzuwenden ist. Danach beträgt die Pauschale für Zustellungen 3,50 EUR je Zustellung. Dies gilt jedoch zum einen tatsächlich nur für notwendige Zustellungen im Verfahren, zum anderen erst ab 10 Zustellungen, denn nach GKG KV 9002 bleiben die ersten 10 Zustellungen kostenfrei. Dies entspricht, egal wie man dazu stehen mag, dem Willen des Verordnungsgebers und bindet die Gerichte in entsprechender Weise (BT-Drs. 19/24181, 212; ebenso Schmidt ZVI 2022, 60; vgl. u. a. LG Göttingen 25.2.2022 - 10 T 55/21, ZInsO 2022, 1479; AG Leipzig 20.12.2021 - 401 IK 591/21, BeckRS 2021, 42487; AG Hamburg 4.2.2022 - 68h IK 35/21, ZVI 2022, 86; AG Hannover 27.5.2021 - 908 IN 179/20, ZInsO 2022, 1535; AG Leipzig 20.12.2021 - 401 IK 591/21, ZIP 2022, 2081; AG München 1.4.2022 - 1513 IK 297/21, ZInsO 2022, 1533; HambKomm-InsO/Forster, 9. Aufl. 2022, InsVV § 6 Rn. 32; BeckOK-InsO/Budnik, 24. Edition, 15.7.2021, InsVV § 4 Rn. 8; aA Graeber NZI 2021, 370; vgl. dazu auch Graeber/Wipperfürth ZInsO 2022, 1599).

Der Gesetzeswortlaut sowie die Gesetzesbegründung lassen keinen Raum für einen Auslagenersatz für die Durchführung der ersten zehn Zustellungen (RegE-SanInsFoG 14.10.2020, S. 251: "Eine weitere Folge der entsprechenden Anwendung von Nummer 9002 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes besteht darin, dass ein Anspruch auf Auslagenersatz erst ab der 11. Zustellung im Verfahren besteht."), auch wenn die Anordnung einer entsprechenden Anwendung der Nr. 9002 GKG-KostVerz nicht dahin gehend ausgelegt werden kann, dass ein Insolvenzverwalter nunmehr für Durchführung der übertragenen Zustellungen entsprechend § 8 Abs. 1 S. 2 InsO keinen Ersatz erhalten sollte (vgl. dazu die Beiträge von Graeber/Wipperfürth ZInsO 2022, 1599 ff. sowie 1842 ff.).

Durch die Bezugnahme auf GKG KV 9002 gilt aber zukünftig für alle Verfahren ab 1.1.2021 auch die zu beachtende Neuregelung, dass eine Zustellungspauschale nur geltend gemacht werden kann, soweit mehr als 10 Zustellungen angefallen sind. Dies bedeutet für das Gericht aber auch die genaue Prüfungsnotwendigkeit, welche Unterlagen tatsächlich auch zugestellt werden müssen, wie dies zB zweifelsfreit für den Eröffnungsbeschluss gilt (dazu ausführlich Graeber/Wipperfürth ZInsO 2022, 1842 ff.).
(Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 4 Rn. 158-160, beck-online)

Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Fulda, 25.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Schlusstermin
  4. Eröffnung des Verfahrens