Sicherungsmaßnahme
Hüffermann Krandienst GmbH
Wildeshausen
Das Amtsgericht Delmenhorst hat zur Hüffermann Krandienst GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.09.2025, Aktenzeichen 12 IN 135/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Delmenhorst
- Aktenzeichen
- 12 IN 135/25
- Registerbezug
- Oldenburg (Oldenburg), HRB 204362
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 30.09.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
12 IN 135/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Hüffermann Krandienst GmbH, Alhorner Straße 89, 27793 Wildeshausen (AG Oldenburg, HRB 204362), vertr. d.: Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen, (Geschäftsführer), wurde zusätzlich zu der am 23.09.2025 um 15:45 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung am 24.09.2025 gemäß den §§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO zur Sicherung der Masse, zum Schutz der Gläubiger zur Sicherung der Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie zur Sicherung einer Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gegen die Antragstellerin zusätzlich angeordnet:
1. Die in der Anlage zu diesem Beschluss, der Bestandteil der Beschlussfassung ist, spezifiziert aufgeführten angemieteten, auf Abzahlung erworbenen sowie geleasten Fahrzeuge und Betriebsmittel, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, dürfen von den jeweiligen Gläubigern nicht verwendet oder eingezogen werden, damit diese Fahrzeuge und Betriebsmittel zur Fortführung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin durch den Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen und eingesetzt werden können.
2. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 23.09.2025 bestehen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 30.09.2025
1. Die in der Anlage zu diesem Beschluss, der Bestandteil der Beschlussfassung ist, spezifiziert aufgeführten angemieteten, auf Abzahlung erworbenen sowie geleasten Fahrzeuge und Betriebsmittel, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, dürfen von den jeweiligen Gläubigern nicht verwendet oder eingezogen werden, damit diese Fahrzeuge und Betriebsmittel zur Fortführung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin durch den Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen und eingesetzt werden können.
2. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 23.09.2025 bestehen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Delmenhorst, 30.09.2025
Verfahrensverlauf
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme
- Sicherungsmaßnahme
- Sicherungsmaßnahme
- Sicherungsmaßnahme
- Sicherungsmaßnahme