Sicherungsmaßnahme

Hüffermann Krandienst GmbH

Wildeshausen

Das Amtsgericht Delmenhorst hat zur Hüffermann Krandienst GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.10.2025, Aktenzeichen 12 IN 135/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Delmenhorst
Aktenzeichen
12 IN 135/25
Registerbezug
Oldenburg (Oldenburg), HRB 204362
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
17.10.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht
Delmenhorst
Beschluss

12 IN 135/25
16.10.2025

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

Hüffermann Krandienst GmbH, Alhorner Straße 89, 27793 Wildeshausen (AG Oldenburg, HRB 204362), vertreten durch:
Daniel Janssen, Goldbergsweg 55, 27801 Dötlingen (Geschäftsführer),
Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Bode, Schlüterstraße 26, 26127 Oldenburg (Oldenburg),

vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Tim Beyer, c/o GÖRG Insolvenzverwaltung, Obernstr. 2-12,
28195 Bremen, Tel.: 0421 322649225, Fax: 0421 32264929,

wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO zur Sicherung der Masse, zum Schutz der Gläubiger zur Sicherung der Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie insbesondere zur Sicherung einer Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 23.09.2025 um 15:45 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung - weiter - angeordnet:

1. Folgende sieben Fahrzeuge, Arbeitsgeräte bzw. Werkzeuge mit angegebener Typenbezeichnung und Namen des Aussonderungsberechtigten Gläubigers in Form des/der

1. LTM 1160-5.2 - S/N 046558 - Code 24952 Liebherr-Werk Ehingen GmbH
2. LTR 1220 - S/N 047642 - Code 24951 Liebherr-Werk Ehingen GmbH
3. LTM 1650-8.1 - S/N 082478 - Code 24955 Liebherr-Werk Ehingen GmbH
4. LTR 1060 - S/N 096967 - Code 24950 Liebherr-Werk Ehingen GmbH
5. Turmdrehkran, Hersteller PKZ 2510 # 2138 R&Z Baukrane Niederrhein GmbH
6. Baukran Liebherr 130 EC-B6 Fr. tronic Schußmann Kranservice GmbH
7. LTM 1250, Baujahr 2021, Fahrgestell Nr.
WLFA56CZ5NEZZ0120 Hüffermann Beteiligungs GmbH
die angemietet, auf Abzahlung erworbenen oder geleast sind und die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, dürfen von den jeweiligen Gläubigern nicht verwendet oder eingezogen werden, damit diese Fahrzeuge, Arbeitsgeräte bzw. Werkzeuge zur Fortführung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin durch den Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen und eingesetzt werden können.

2. Im Übrigen bleiben die Beschlüsse vom 23.09.2025, berichtigt durch Beschluss vom 25.09.2025, vom 24.09.2025 und vom 29.09.2025 bestehen.

Gründe:
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf vorläufige Sicherung ihrer Betriebsmittel im Rahmen der Antragstellung und Anregung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gestellt. Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die benötigten Gegenstände sind konkretisiert und individualisiert bezeichnet.
Gegenstand des Unternehmens ist Ausführungen von Kranarbeiten, die Organisation und Durchführung von Transporten, insbesondere von Schwerlasttransporten und Schwerlasteinbringungen aller Art, das Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen und Maschinen aller Art, die Ausführung von Speditionsgeschäften sowie alle mit diesem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere der Handel und die Vermietung mit Nutzfahrzeugen, Baumaschinen, Baugeräten, Containern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen, Arbeitsbühnen und Steigern sowie Anhängern aller Art, gleichermaßen wie das Betreiben einer LKW- und Nutzfahrzeugwerkstatt sowie eines Fahrzeugbaubetriebes.
Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen beteiligen. Die Antragstellerin ist tätig im Bereich Kran- und Schwerlastlogistik und handelt zudem mit verschiedenen Baumaschinen. Im wesentliche werden Schwerlastkrane samt Bedienpersonal den Kunden entgeltlich für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt.
Finanziert wird Antragstellerin dadurch, dass sie hinsichtlich der genutzten Krane Ratenkaufverträge mit diversen Leasinggesellschaften abgeschlossen hat. Das höchste Finanzierungsvolumen hat insoweit die Volkswagen Leasing GmbH, die im Gläubigerausschuss vertreten ist und nachhaltig die Betriebsfortführung verfolgt zur Sicherung der Interessen aller Gläubiger verfolgt. Gleichwohl haben Gläubiger, Aussonderungsberechtigte bzw. Vermieter oder Leasinggesellschaften, mit denen regelmäßig ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, oder deren Eigentum konkret individuell betroffen ist, angekündigt, und wie eine Rücksprache beim Insolvenzverwalter ergab, tatsächlich versucht, Kräne und zur Verfügung gestellte Arbeits- und Betriebsmittel aus bestehendem Eigentum stillzulegen und in Besitz zu nehmen.
Soweit das wiederholt, in erheblichem Umfang oder durchgehend geschieht, wird die begonnene Betriebsfortführung des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin konkret und das wirtschaftliche Interesse der Gläubiger in ihrer Gesamtheit gefährdet.
Die Insolvenzschuldnerin beschäftigt derzeit ca. 267 Mitarbeiter und hat einen laufenden Geschäftsbetrieb. Die Arbeitsentgelte sind bis einschließlich August 2025 bezahlt. Auch die Sozialversicherungsbeiträge sind bis zum Vormonat der Antragstellung gezahlt, Steuerrückstände bestehen insoweit nicht. Eine Lohnfortzahlung ist gesichert.
Vor diesem Hintergrund benötigt die Antragstellerin die benannten Fahrzeuge, Arbeitsgeräte und Werkzeuge zur Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes.
Dieser Geschäftsbetrieb ist zugleich die Basis für eine kurzfristige bis mittelfristige Stabilisierung des Geschäfts der Antragstellerin unter Einbeziehung der über die Agentur für Arbeit zur Absicherung des Gehalts- und Lohnaufkommens eingeleiteten Insolvenzgeldzahlung. Ohne die namentlich bezeichneten weiteren Fahrzeuge, Arbeitsgeräte und Werkzeuge ist eine Fortführung des Unternehmens nicht möglich.
Die Anordnung ist gerechtfertigt und auch verhältnismäßig.
Die Rechtspositionen einzelner Gläubiger in Bezug auf die benannten Fahrzeuge, Arbeitsgeräte und Werkzeuge werden bei Fortführung des Geschäftsbetriebes unter Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nicht beeinträchtigt. Vertragswidriger Verfügungen sind ausgeschlossen. Die zivilrechtlichen Rechtspositionen (z.B. Aussonderungsrechte) werden nicht gefährdet, deren Geltendmachung lediglich aufgeschoben.
Durch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes werden vielmehr die Interessen aller Gläubiger in ihrer Gesamtheit geschützt und gewahrt.

Rüdebusch
Richter am Amtsgericht

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
  11. Sicherungsmaßnahme
  12. Sicherungsmaßnahme
  13. Sicherungsmaßnahme
  14. Sicherungsmaßnahme