Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

HR Elektrotechnik GmbH

Alfter

Das Amtsgericht Bonn hat zur HR Elektrotechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.10.2025, Aktenzeichen 97 IN 208/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
97 IN 208/24
Registerbezug
Bonn, HRB 26015
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
28.10.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 208/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 26015 eingetragenen HR Elektrotechnik GmbH, Jakob-Reuter-Str. 21, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Holger Rutowski, Jakob-Reuter-Str. 21, 53347 Alfter

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte HEZEL Hancke Partner Rechtsanwälte Partnergesellschaft mbH, Johann-Philipp-Palm-Str. 39, 73614 Schorndorf

Vorläufige Sachwalterin:
Rechtsanwältin Nada Nasser, Godesberger Allee 125, 53175 Bonn

werden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx € xxx €
Endbetrag xxx €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Die vorläufige Sachwalterin übt ihr Amt seit dem 01.03.2025 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Sachwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens xxxEUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens xxxEUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach xxx €.
Davon stehen der vorläufigen Sachwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung

eines Zuschlages von 50 % gerechtfertig. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.09.2025 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Die entstandenen Auslagen sind von der vorläufigen Sachwalterin nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Sachwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens xxxEUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 26a Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der vorläufigen Verwalterin/dem vorläufigen Verwalter und derjenigen/demjenigen zu, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Bonn, 26.09.2025
Amtsgericht

Koch
Richterin am AmtsgerichtZusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau eingesehen werden.

97 IN 208/24
Amtsgericht Bonn, 26.09.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzplan
  6. Forderungsprüfung
  7. Eröffnung des Verfahrens