Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Holly Back GmbH
Gronau
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Holly Back GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.09.2019, Aktenzeichen 85 IN 53/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 85 IN 53/18
- Registerbezug
- Coesfeld, HRB HRB 6142
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.09.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Stammkapital
- 100.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Kauf und Verkauf von Backwaren, Nahrungs- und Genussmitteln sowie deren Veredlung in Selbstbedienung nach einer mit der Billy Back Concept GmbH abgestimmten Konzeption. Die Gesellschaft ist berechtigt, neue Geschäftszweige aufzunehmen. Sie kann alle Maßnahmen durchführen, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sind.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 85 IN 53/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 6142 eingetragenen Holly
Back GmbH, Ochtruper Straße 52, 48599 Gronau, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn August Hollekamp, Ochtruper Straße 52, 48599 Gronau
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SCHULZ SOZIEN, Zweigertstraße 28-30, 45130 Essen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143
Münster wie folgt festgesetzt:
Vergütung von 25 % der Regelvergütung nebst 102 % als Zuschlag gem. § 3 X EUR
InsVV
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Endbetrag wird als Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
festgesetzt.
Auf diesen Betrag sind bereits Vorschusszahlungen in Höhe von X EUR brutto
durch Beschuss vom 20.5.2019 bewilligt worden.
Insoweit ist noch ein Restbetrag in Höhe von X EUR der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.08.2018 bis zum
31.10.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3
InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 528.675,86 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach X EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe
von X EUR zu.
Wie aus den gerichtlichen Akten zu entnehmen ist, wurde der vorläufige
Insolvenzverwalter durch gerichtlichen Beschluss vom 24.8.2018 als solcher mit
Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO bestellt. Das Amt
wurde vom 24.8.2018 bis zum 31.10.2018 ausgeübt.
Bei dem insolventen Unternehmen handelt es sich um einen Bäckereibetrieb, der
an mehreren Standorten tätig ist. Die Schuldnerin selbst hatte 10 Filialen
selbst gemietet. Weitere 6 Filialen wurden an die Schuldnerin untervermietet.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin neben
dem Geschäftsführer 164 Arbeitnehmer. Durch Eigenkündigung von Arbeitnehmern
wurden teils Neueinstellungen insbesondere in der Backstube erforderlich,
andererseits mussten 4 Filialen geschlossen werden und damit 20 Arbeitnehmer im
Eröffnungsverfahren gekündigt werden.
Auf Antrag vom 18.10.2018 wurde zur Fortführung des Geschäftsbetriebes der
Schuldnerin gem. § 55 InsO die Ermächtigung ausgesprochen,
Masseverbindlichkeiten bis zu einem Gesamtwert von 404.500,00 EUR zu begründen
oder aus der Masse zu zahlen.
Offenbar ist es dem Insolvenzverwalter noch im Eröffnungsverfahren auch
gelungen, einen Kauf- und Übertragungsvertrag auszuhandeln. Dieser wurde am
24.10.2018 durch die Investorin unterzeichnet und konnte dann im Rahmen der
ersten Gläubigerversammlung nach Eröffnung des Verfahrens auch abschließend
genehmigt werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt für die weiteren, teils
umfangreichen weiteren Aufgaben Zuschläge in Höhe von insgesamt 102 %. Im
Einzelnen sind hier aufzuführen:
a) Betriebsfortführung 17 %
b) Personal 25 %
c) mehrere Betriebsstätten 15 %
d) Aus- und Absonderungsrechte 15 %
e) Sanierungsbemühungen 30 %;
insgesamt somit 102 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 09.07.2019 verwiesen.
Das Gericht folgt den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und hält
auch die Geltendmachung der aufgeführten Zuschläge gem. § 3 InsVV für zulässig
und vertretbar.
Auch wenn hier letztlich das Eröffnungsverfahren "nur" etwas mehr als 2 Monate
andauerte, so war der vorläufige Insolvenzverwalter doch in dieser Zeit mit
erheblichen Aufgaben betraut; in dieser Zeit mussten auch die Grundlagen für
den Betriebserhalt und letztlich die Fortführung, geschaffen werden.
Im Rahmen der Gesamtschau hält das Gericht - auch unter Berücksichtigung der
Höhe der Berechnungsmasse - die geltend gemachten Zuschläge in Höhe von 102 %
für angemessen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 212
B eingesehen werden.
85 IN 53/18
Amtsgericht Münster, 02.09.2019
85 IN 53/18
Amtsgericht Münster, 02.09.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 6142 eingetragenen Holly
Back GmbH, Ochtruper Straße 52, 48599 Gronau, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn August Hollekamp, Ochtruper Straße 52, 48599 Gronau
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SCHULZ SOZIEN, Zweigertstraße 28-30, 45130 Essen
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Mönig, Schorlemer Straße 26, 48143
Münster wie folgt festgesetzt:
Vergütung von 25 % der Regelvergütung nebst 102 % als Zuschlag gem. § 3 X EUR
InsVV
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Endbetrag wird als Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
festgesetzt.
Auf diesen Betrag sind bereits Vorschusszahlungen in Höhe von X EUR brutto
durch Beschuss vom 20.5.2019 bewilligt worden.
Insoweit ist noch ein Restbetrag in Höhe von X EUR der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.08.2018 bis zum
31.10.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3
InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 528.675,86 EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach X EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe
von X EUR zu.
Wie aus den gerichtlichen Akten zu entnehmen ist, wurde der vorläufige
Insolvenzverwalter durch gerichtlichen Beschluss vom 24.8.2018 als solcher mit
Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO bestellt. Das Amt
wurde vom 24.8.2018 bis zum 31.10.2018 ausgeübt.
Bei dem insolventen Unternehmen handelt es sich um einen Bäckereibetrieb, der
an mehreren Standorten tätig ist. Die Schuldnerin selbst hatte 10 Filialen
selbst gemietet. Weitere 6 Filialen wurden an die Schuldnerin untervermietet.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte die Schuldnerin neben
dem Geschäftsführer 164 Arbeitnehmer. Durch Eigenkündigung von Arbeitnehmern
wurden teils Neueinstellungen insbesondere in der Backstube erforderlich,
andererseits mussten 4 Filialen geschlossen werden und damit 20 Arbeitnehmer im
Eröffnungsverfahren gekündigt werden.
Auf Antrag vom 18.10.2018 wurde zur Fortführung des Geschäftsbetriebes der
Schuldnerin gem. § 55 InsO die Ermächtigung ausgesprochen,
Masseverbindlichkeiten bis zu einem Gesamtwert von 404.500,00 EUR zu begründen
oder aus der Masse zu zahlen.
Offenbar ist es dem Insolvenzverwalter noch im Eröffnungsverfahren auch
gelungen, einen Kauf- und Übertragungsvertrag auszuhandeln. Dieser wurde am
24.10.2018 durch die Investorin unterzeichnet und konnte dann im Rahmen der
ersten Gläubigerversammlung nach Eröffnung des Verfahrens auch abschließend
genehmigt werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt für die weiteren, teils
umfangreichen weiteren Aufgaben Zuschläge in Höhe von insgesamt 102 %. Im
Einzelnen sind hier aufzuführen:
a) Betriebsfortführung 17 %
b) Personal 25 %
c) mehrere Betriebsstätten 15 %
d) Aus- und Absonderungsrechte 15 %
e) Sanierungsbemühungen 30 %;
insgesamt somit 102 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 09.07.2019 verwiesen.
Das Gericht folgt den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und hält
auch die Geltendmachung der aufgeführten Zuschläge gem. § 3 InsVV für zulässig
und vertretbar.
Auch wenn hier letztlich das Eröffnungsverfahren "nur" etwas mehr als 2 Monate
andauerte, so war der vorläufige Insolvenzverwalter doch in dieser Zeit mit
erheblichen Aufgaben betraut; in dieser Zeit mussten auch die Grundlagen für
den Betriebserhalt und letztlich die Fortführung, geschaffen werden.
Im Rahmen der Gesamtschau hält das Gericht - auch unter Berücksichtigung der
Höhe der Berechnungsmasse - die geltend gemachten Zuschläge in Höhe von 102 %
für angemessen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 212
B eingesehen werden.
85 IN 53/18
Amtsgericht Münster, 02.09.2019
85 IN 53/18
Amtsgericht Münster, 02.09.2019