Aufhebung des Verfahrens

Hogoflex Dienstleistungs GmbH

Erftstadt

Das Amtsgericht Köln hat zur Hogoflex Dienstleistungs GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.02.2026, Aktenzeichen 70c IN 255/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70c IN 255/21
Registerbezug
Köln, HRB 98408
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
04.02.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dirk-Henning Tönnesmann
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Unternehmensberatung sowie der Transport von eigenen Waren, Hotelreinigungsarbeiten, Durchführung von Marketingmaßnahmen, Verwaltung eigenen Vermögens, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, die Personalvermittlung sowie Gebäudereinigung und Industrieservice, Handelstätigkeiten, Import und Export in den Warenbereichen: Elektro, Schmuck, Kosmetikartikeln, Rohstoffe (Metall), die Herstellung …

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 255/21

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 98408 eingetragenen Hogoflex Dienstleistungs GmbH, Klosterstr. 16, 50374 Erftstadt, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oussama Ibrahim, Poststraße 1, 41189 Mönchengladbach

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk-Henning Tönnesmann, Eichendorffstr. 8, 53879 Euskirchen

wird heute, am 03.02.2026, um 11:48 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich
a) etwaiger Steuererstattungsansprüche des Schuldners gegenüber dem Finanzamt Brühl aus der Veranlagung der Umsatzsteuer für die Jahre 2024 und 2025 und
b) der titulierten Forderungen gegenüber den Gesellschaftern Mohammed Mhazz in Höhe von 29.129,57 € (Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 02.09.2022, 82 O 30/22) und Oussama Ibrahim in Höhe von 124.329,70 € (Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 18.04.2024, 90 O 62/23)
wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Köln schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

70c IN 255/21
Amtsgericht Köln, 03.02.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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