Sicherungsmaßnahme
HOG Spiel & Gastro Südwestfalen GmbH
Lennestadt
Das Amtsgericht Siegen hat zur HOG Spiel & Gastro Südwestfalen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.06.2023, Aktenzeichen 25 IN 109/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Siegen
- Aktenzeichen
- 25 IN 109/23
- Registerbezug
- Siegen, HRB 12519
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 15.06.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Jan Janßen
- Im Handelsregister seit
- 2021
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Das Betreiben einer Indoor-Spielhalle für Kinder und Jugendliche mit angebundener Gastronomie sowie damit verbundenen Geschäftstätigkeiten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 109/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12519 eingetragenen HOG Spiel & Gastro Südwestfalen GmbH, Dr.-Paul-Müller-Straße 12, 57368 Lennestadt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Johannes Schneider, und Herrn Bernhard Schneider, und Herrn Thorsten Nolte,
Geschäftszweig: Das Betreiben einer Indoor-Spielhalle für Kinder und Jugendliche mit angebundener Gastronomie sowie damit verbundenen Geschäftstätigkeiten
ist am 15.06.2023, um 12:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jan Janßen, Kölner Straße 58, 57072 Siegen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
25 IN 109/23
Amtsgericht Siegen, 15.06.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 12519 eingetragenen HOG Spiel & Gastro Südwestfalen GmbH, Dr.-Paul-Müller-Straße 12, 57368 Lennestadt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Johannes Schneider, und Herrn Bernhard Schneider, und Herrn Thorsten Nolte,
Geschäftszweig: Das Betreiben einer Indoor-Spielhalle für Kinder und Jugendliche mit angebundener Gastronomie sowie damit verbundenen Geschäftstätigkeiten
ist am 15.06.2023, um 12:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jan Janßen, Kölner Straße 58, 57072 Siegen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
25 IN 109/23
Amtsgericht Siegen, 15.06.2023