Vergütungsfestsetzung

Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF

Nürnberg

Das Amtsgericht Gifhorn hat zur Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.04.2023, Aktenzeichen 35 IN 51/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 51/22
Registerbezug
Nürnberg, HRB 16827
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
26.04.2023
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

35 IN 51/22.:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg (AG Nürnberg, HRB 16827),

wird der Vorschuss auf die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV) - ermäßigter Betrag
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Auslagen zuzüglich
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net wird gestattet, den festgesetzten Vorschuss nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e:

Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 31.03.2023 die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses aus der Insolvenzmasse beantragt .Gem. § 9 S.2 InsVV soll die Zustimmung erteilt werden, wenn das Verfahren mehr als 6 Monate andauert.
Diese Voraussetzung ist erfüllt.

Nach der Vorschrift der §§ 63, 64, 65 InsO hat der Insolvenzverwalter einen gesetzlichen Anspruch auf Festsetzung der angemessenen Vergütung, deren Bemessung sich aus §§ 1 ff. InsVV ergibt. Der Insolvenzverwalter erhält hiernach eine sich an der Insolvenzmasse orientierende Staffelvergütung.

Im vorliegenden Verfahren beträgt die Insolvenzmasse (Einnahmen nach Abzug der Ausgaben für Unternehmensfortführung) Euro.

Ansatzpunkte für zu berücksichtigende Zu- und Abschläge sind weder erkennbar noch wurden solche durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Die volle Gebühr gem .Staffelvergütung beträgt Euro.
Hiervon beantragt der Insolvenzverwalter einen Abschlag in Höhe von 80 %, d.h. Euro.

Die beantragten Auslagen waren gemäß §§ 4, 8 InsVV zu gewähren.
( 9 Monate a 350,00 Euro sowie 37 Zustellungen a 3,50 Euro. )

Die beantragte Auslagen und Pauschale war gemäß § 8 Abs. 3 InsVV zu gewähren.

Zusätzlich zu den festgesetzten Beträgen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer von derzeit 19 % zu bewilligen.

Dem Antrag war deshalb in voller Höhe stattzugeben.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme