Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF
Nürnberg
Das Amtsgericht Gifhorn hat zur Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.03.2023, Aktenzeichen 35 IN 51/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 51/22
- Registerbezug
- Nürnberg, HRB 16827
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 16.03.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
35 IN 51/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofmann Medien Nürnberg GmbH vert. d. d. GF, Emmericher Straße 10, 90411 Nürnberg (AG Nürnberg, HRB 16827), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Torsten Gutmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Erhöhung/Zuschläge 70 %
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.07.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 134.295,24 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Zuschläge gem. §§ 11 Abs.3 , 10,3 InsVV von insgesamt 70 % auf seine Vergütung geltend gemacht.
Diese setzen sich im einzelnen wie folgt zusammen :
25 % für Unternehmensfortführung (Zeitraum bis zu 3 Monaten )
10 % da es sich um einen Konzernverbund handelt,
10% für Arbeits -und sozialrechtliche Fragen und
25 % für den erhöhten Mehraufwand bei der Frage der Nachfolgelösung.
Die Beantragung der Zuschläge ist begründet und gerechtfertigt.
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages 24 Arbeitnehmer.
Für diese wurde durch den vorl. Insolvenzverwalter eine Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert. Dieses rechtfertigt eine Erhöhung der Gebühr um 10 %.
Das Unternehmen wurde im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt - durch die Einbindung der Schuldnerin in einen Konzernverband entstand ein zeitlicher Mehraufwand, der ebenfalls zu berücksichtigen war. ( insgesamt 35%)
Die Frage der Nachfolgelösung erforderte eine über das übliche Maß hinausgehende
Tätigkeit, die mit 25 % zu bewerten war.
Dem Antrag war deshalb vollumfänglich stattzugeben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 15.03.2023
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Erhöhung/Zuschläge 70 %
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.07.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 134.295,24 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Zuschläge gem. §§ 11 Abs.3 , 10,3 InsVV von insgesamt 70 % auf seine Vergütung geltend gemacht.
Diese setzen sich im einzelnen wie folgt zusammen :
25 % für Unternehmensfortführung (Zeitraum bis zu 3 Monaten )
10 % da es sich um einen Konzernverbund handelt,
10% für Arbeits -und sozialrechtliche Fragen und
25 % für den erhöhten Mehraufwand bei der Frage der Nachfolgelösung.
Die Beantragung der Zuschläge ist begründet und gerechtfertigt.
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages 24 Arbeitnehmer.
Für diese wurde durch den vorl. Insolvenzverwalter eine Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert. Dieses rechtfertigt eine Erhöhung der Gebühr um 10 %.
Das Unternehmen wurde im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt - durch die Einbindung der Schuldnerin in einen Konzernverband entstand ein zeitlicher Mehraufwand, der ebenfalls zu berücksichtigen war. ( insgesamt 35%)
Die Frage der Nachfolgelösung erforderte eine über das übliche Maß hinausgehende
Tätigkeit, die mit 25 % zu bewerten war.
Dem Antrag war deshalb vollumfänglich stattzugeben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 15.03.2023