Vergütungsfestsetzung

Herzog & Bräuer Handels GmbH & Co. KG

Rötha

Das Amtsgericht Leipzig hat zur Herzog & Bräuer Handels GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.10.2026, Aktenzeichen 403 IN 2178/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Leipzig
Aktenzeichen
403 IN 2178/25
Registerbezug
Leipzig, HRA 15701
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
22.10.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 2178/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herzog & Bräuer Handels GmbH & Co. KG, Verwaltungsring 6, 04571 Rötha, Amtsgericht Leipzig , HRA 15701
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Frank Herzog Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Frank Peter Herzog

- wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters am 20.10.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.

Gründe

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 22.09.2026 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270b, 270c, 21 Abs. 2 Nr. 1, 274 Abs. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.

Gemäß §§ 63 Abs. 3, 12a Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Sachwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von... EUR zugrunde zu legen. Auf die Darlegungen des Sachwalters zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage wird vollumfänglich Bezug genommen. Der angesetzte Wert entspricht der dem Insolvenzplan zu Grunde gelegten Vermögensübersicht abzüglich der erst mit Eröffnung entstehenden Anfechtungsansprüche.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV. Für Sachverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 12 InsVV hiervon 60 Prozent. Der vorläufige Sachwalter erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters (§ 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV).

Damit wäre die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Der vorläufige Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 55 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Sachwalters in seinem Antrag Bezug genommen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt. Voraussetzung für die Gewährung von Zuschlägen ist die erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Sachwalters im konkret vorliegenden Verfahren.
Diese erhebliche Mehrbelastung ist ausführlich im Vergütungsantrag vorgetragen und deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts aus der Verfahrensakte. Erhebliche Mehrbelastungen sind anzuerkennen in den Bereichen Überwachung der Betriebsfortführung (25 %), Prüfung, ob die von der Eigenverwaltung vorgesehenen Fortführungs- und Treuhandlösungen die Rechte der Gläubiger wahrten und keine ungerechtfertigten Massebelastungen auslösten (20 %), Begleitung von Sanierungsmaßnahmen/Investorenprozess/Insolvenzplan (10 %) sowie Zusammenarbeit mit dem (vorläufiger) Gläubigerausschuss (10 %), insgesamt 65 %.

Der vorläufige Sachwalter nimmt in Anbetracht ggf. bestehender Überschneidungen zwischen den Zuschlagstatbeständen einen pauschalen Abschlag vor und beansprucht insgesamt einen Zuschlag von 55 %.

Der beantragte Zuschlag spiegelt die dargelegte Mehrbelastung wider und ist als sachgerecht antragsgemäß festzusetzen.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, §§ 10, 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzplan
  5. Eröffnung des Verfahrens