Eröffnung des Verfahrens

Herne Bahnhofstraße BC GmbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Bochum hat über das Vermögen der Herne Bahnhofstraße BC GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 31.03.2021, Aktenzeichen 80 IN 579/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 579/20
Registerbezug
Bochum, HRB HRB 17980
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
31.03.2021
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Thorsten Klepper
Im Handelsregister seit
2019
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Dienstleistungen gegenüber verbundenen Unternehmen und Dritten, sowie die Anmietung, Vermietung, die Verwaltung, die Finanzierung und Verwertung von Anlagegütern aller Art. Die Gesellschaft kann sich mit ähnlichen Geschäften befassen und sämtliche Handlungen vollziehen, die direkt oder indirekt den Gesellschaftszweck fördern. Ausgenommen vom Unternehmensgegenstand sind Rechts- und Steuerberatung s …

Termine und Fristen

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  • Verfahren eröffnet
  • Forderungen anmelden bis (vorbei)
  • Prüfungsstichtag (schriftliches Verfahren) (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 11.05.2021. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 579/20

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 17980 eingetragenen
Herne Bahnhofstraße BC GmbH, c/o Regus Management GmbH, Prinzenallee 7, 40549
Düsseldorf, früherer Name: bisher Germany Centre Company No. 73 GmbH,
Amtsgericht Düsseldorf HRB 84205, gesetzlich vertreten durch Frau Stefanie
Therese Lürken GF der Herne Bahnhofstraße BC GmbH, Prinzenstr. 7, 40549
Düsseldorf

Dienstleistungen gegenüber verbundenen Unternehmen und Dritten usw.

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 30.03.2021, um 14:40 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.10.2020 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Bochumer
Str. 21, 44623 Herne.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.05.2021 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird
schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO)
entspricht, ist

der 22.06.2021.

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei
Gericht einreichen

* zur Person des Insolvenzverwalters,

* zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
und gegebenenfalls:
* zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

* zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160
InsO):
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,

die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,

die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,

die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,

die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert (§§162, 163 InsO),
* zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
* zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).

Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des
Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten
Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs.
1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht
des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 25.05.2021 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.33 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist
bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich
in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

80 IN 579/20

Bochum, 30.03.2021

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Eröffnung des Verfahrens
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