Sicherungsmaßnahme

Hermann Wendler GmbH

Aue-Bad Schlema

Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Hermann Wendler GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2025, Aktenzeichen 301 IN 2056/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
301 IN 2056/25
Registerbezug
Chemnitz, HRB 11110
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
03.11.2025
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1995
Stammkapital
78.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Handel sowie Ver- und Bearbeitung von technischen Artikeln und Produkten sowie Handel von Arbeitsschutzartikeln, Berufsbekleidung und Reinigungsmitteln

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 301 IN 2056/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Hermann Wendler GmbH, Am Bahnhof 4a, 08280 Aue, Amtsgericht Chemnitz , HRB 11110
vertreten durch die Geschäftsführerin Eva-Maria Lipphaus
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Christian Schlesinger

- wurde am 01.11.2025 um 08:49 Uhr Dr. jur. Marlon Foit, Bosestraße 9, 08056 Zwickau, Telefon geschäftlich 0375 30317215, Telefax 0375 35319598, Email geschäftlich info@sbf-inso.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten