Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Hempel

Büsingen

Das Amtsgericht Konstanz hat zur Hempel eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.04.2026, Aktenzeichen Si 40 IN 71/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Konstanz
Aktenzeichen
Si 40 IN 71/26
Registerbezug
Freiburg im Breisgau, HRA 704946
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
30.04.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

Si 40 IN 71/26

In dem Verfahren über den Antrag d.

Markus Hempel, geboren am 15.05.1987, Inhaber des Hotels und Restaurants Alte Rheinmühle, Junkerstraße 93, 78266 Büsingen, Stemmerstraße 42, 78266 Büsingen
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Uwe Hahn, Im Glöckleswies 9, 78234 Engen, Gz.: Hempel wg. Insolvenz
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

hat das Amtsgericht Konstanz am 29.04.2026 beschlossen:

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Michael Riegger, Villinger Straße 18, 78054 Villingen-Schwenningen, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung

Vergütung insgesamt , § 8 InsVV

Auslagen, § 8 Abs. 3 InsVV analog

Auslagen insgesamt

Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen

in Worten:

Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
Zutreffend kommt der vorläufigen Insolvenzverwalter bei seinem Vergütungsantrag vom 22.04.2026 auf eine vergütungsfähige verwaltete Masse nach Abzügen i.H.v. 202.851,35 €.
Die Regelvergütung beträgt hiernach 33.063,85 €.
Als vorläufige Insolvenzverwalter erhält er 25 % hiervon.
Hinzu kommt ein Zuschlag von 5 % im Hinblick darauf, dass der operative Geschäftsbetrieb vollumfänglich aufrechterhalten wurde und insbesondere der Einsatz zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes erfolgte. Die Tätigkeit erfolgt über den Zeitraum von 2,5 Monaten.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag verwiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Konstanz
Lilienthalstraße 16 - 18
78467 Konstanz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 29.04.2026

Verfahrensverlauf

  1. Restschuldbefreiung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
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