Sicherungsmaßnahme
Heimert Print GmbH
Northeim
Das Amtsgericht Göttingen hat zur Heimert Print GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.10.2019, Aktenzeichen 71 IN 58/19 NOM.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Göttingen
- Aktenzeichen
- 71 IN 58/19 NOM
- Registerbezug
- Göttingen, HRB 130758
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 30.10.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Jens Köke
- Im Handelsregister seit
- 2005
- Stammkapital
- 60.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Herstellung und Vertrieb von Druckerzeugnissen aller Art sowie die diesbezügliche Beratung und alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an ihnen beteiligen und ihre Geschäfte führen. Sie ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen befugt.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
71 IN 58/19 NOM: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Heimert
Print GmbH, Hirschberger Straße 12, 37154 Northeim (AG Göttingen, HRB 130758),
vertr. d.: Dennis Heimert, (Geschäftsführer), ist am 30.10.2019 um 10:00 Uhr
folgendes angeordnet worden:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Köke,
Güterbahnhofstraße 10, 37073 Göttingen, Tel.: 0551/9003660, Fax: 0551/90036629
bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2, 2. Halbsatz InsO wird angeordnet, dass Verfügungen
der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind.
Es wird der Antragstellerin insbesondere untersagt, ohne Zustimmung des
vorläufigen Verwalters Gegenstände seines Vermögens zu veräußern und/oder zu
belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen. Die Schuldner der
Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung
zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Kreditinstitute dürfen Zahlungseingänge für die Antragstellerin nicht mehr
verrechnen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt,
bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt. Dies gilt nicht für
unbewegliche Gegenstände und für vor Erlaß dieses Beschlusses erfolgte
Pfändungen von Arbeitseinkommen der Antragstellerin.
Amtsgericht Göttingen, 30.10.2019
Print GmbH, Hirschberger Straße 12, 37154 Northeim (AG Göttingen, HRB 130758),
vertr. d.: Dennis Heimert, (Geschäftsführer), ist am 30.10.2019 um 10:00 Uhr
folgendes angeordnet worden:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Köke,
Güterbahnhofstraße 10, 37073 Göttingen, Tel.: 0551/9003660, Fax: 0551/90036629
bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2, 2. Halbsatz InsO wird angeordnet, dass Verfügungen
der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind.
Es wird der Antragstellerin insbesondere untersagt, ohne Zustimmung des
vorläufigen Verwalters Gegenstände seines Vermögens zu veräußern und/oder zu
belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen. Die Schuldner der
Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung
zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Kreditinstitute dürfen Zahlungseingänge für die Antragstellerin nicht mehr
verrechnen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt,
bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt. Dies gilt nicht für
unbewegliche Gegenstände und für vor Erlaß dieses Beschlusses erfolgte
Pfändungen von Arbeitseinkommen der Antragstellerin.
Amtsgericht Göttingen, 30.10.2019