Sicherungsmaßnahme
Gebr. Spanholtz GmbH & Co. KG
Hann. Münden
Das Amtsgericht Göttingen hat zur Gebr. Spanholtz GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.11.2026, Aktenzeichen 74 IN 203/26 HMUE.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Göttingen
- Aktenzeichen
- 74 IN 203/26 HMUE
- Registerbezug
- Göttingen, HRA 111016
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 02.11.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Göttingen
Beschluss
74 IN 203/26 HMUE
30.10.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Gebr. Spanholtz GmbH & Co. KG, Markt 1, 34346 Hann. Münden (AG Göttingen, HRA 111016),
vertreten durch:
1. Gebr. Spanholtz Verwaltungs GmbH, Markt 1, 34346 Hann. Münden, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Ulrike Waldmann, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Die mit Beschluss vom 29.10.2026 angeordnete Verfügungsbeschränkung wird insoweit abgeändert, als die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. Alt. InsO aufgehoben wird und damit lediglich die Anordnung der vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt (schwache vorläufige Insolvenzverwaltung) gilt.
G r ü n d e :
Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erscheint die Anordnung der vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt (schwache vorläufige Insolvenzverwaltung) ausreichend.
Die Antragstellerin verfügt über einen laufenden Geschäftsbetrieb mit neun Mitarbeitern. Die Löhne und Gehälter sind bis einschließlich für den Monat September 2026 bezahlt.
Es ist sinnvoll, möglich und beabsichtigt, den Geschäftsbetrieb im Antragsverfahren fortzusetzen, um Sanierungsaussichten zu erhalten und zu verbessern.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Wetzel
Richterin am Amtsgericht
Göttingen
Beschluss
74 IN 203/26 HMUE
30.10.2026
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Gebr. Spanholtz GmbH & Co. KG, Markt 1, 34346 Hann. Münden (AG Göttingen, HRA 111016),
vertreten durch:
1. Gebr. Spanholtz Verwaltungs GmbH, Markt 1, 34346 Hann. Münden, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Ulrike Waldmann, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Die mit Beschluss vom 29.10.2026 angeordnete Verfügungsbeschränkung wird insoweit abgeändert, als die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. Alt. InsO aufgehoben wird und damit lediglich die Anordnung der vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt (schwache vorläufige Insolvenzverwaltung) gilt.
G r ü n d e :
Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erscheint die Anordnung der vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt (schwache vorläufige Insolvenzverwaltung) ausreichend.
Die Antragstellerin verfügt über einen laufenden Geschäftsbetrieb mit neun Mitarbeitern. Die Löhne und Gehälter sind bis einschließlich für den Monat September 2026 bezahlt.
Es ist sinnvoll, möglich und beabsichtigt, den Geschäftsbetrieb im Antragsverfahren fortzusetzen, um Sanierungsaussichten zu erhalten und zu verbessern.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Wetzel
Richterin am Amtsgericht