Vergütungsfestsetzung
HDS Tangermünde GmbH
Tangermünde
Das Amtsgericht Hansestadt Stendal hat zur HDS Tangermünde GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.09.2026, Aktenzeichen 7 IN 164/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hansestadt Stendal
- Aktenzeichen
- 7 IN 164/25
- Registerbezug
- Stendal, HRB 24556
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Veröffentlichung
- 25.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
7 IN 164/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HDS Tangermünde GmbH, Gewerbepark 26, 39590 Tangermünde (AG Stendal, HRB 24556), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Stendal eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtvergütungsanspruch
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.08.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Bei vorzeitiger Beendigung des Amtes ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung die Masse, die bis zum Ausscheiden der Verwaltung unterlag. Der Wert der Massegegenstände, die bei Beendigung des Verwalteramtes noch nicht verwertet wurden, ist auf den Zeitpunkt der Amtsbeendigung nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Hier ist entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV auf einen Schätzwert abzustellen. Für den Fall der Beendigung des Verfahrens nach einem Insolvenzplan ist auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Plans abzustellen. Die Bedingungen des Plans sind einzubeziehen. Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände sind abhängig vom Verfahrensziel zu bewerten. Im Falle einer Betriebsfortführung sollen Fortführungswerte angesetzt werden und eine Berechnungsgrundlage für eine darauf aufbauende Schätzung der Insolvenzmasse zu bilden.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen beträgt die Berechnungsmasse 254.787,11 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR, wovon dem Sachwalter gem. § 12 InsVV grundsätzlich 60,00 % festzusetzen sind.
Folgende Erhöhung erschien als den Umständen und dem Umfang des Verfahrens nach als angemessen:
> Gesamtzuschlag in Höhe von 35,00 %. Dieser setzt sich aus Zuschlägen für die Unternehmensfortführung und die Bemühungen einer übertragenen Sanierung sowie die Vorbereitung und Prüfung des Insolvenzplanes zusammen.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Vornahme einer Gesamtwürdigung ist der vom Sachwalter beantragte Gesamtzuschlag angemessen (vgl. BGH ZinsO 2013, 1104).
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 161,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 46 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 161,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 46 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 24.09.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtvergütungsanspruch
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.08.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Bei vorzeitiger Beendigung des Amtes ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung die Masse, die bis zum Ausscheiden der Verwaltung unterlag. Der Wert der Massegegenstände, die bei Beendigung des Verwalteramtes noch nicht verwertet wurden, ist auf den Zeitpunkt der Amtsbeendigung nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Hier ist entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV auf einen Schätzwert abzustellen. Für den Fall der Beendigung des Verfahrens nach einem Insolvenzplan ist auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Plans abzustellen. Die Bedingungen des Plans sind einzubeziehen. Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände sind abhängig vom Verfahrensziel zu bewerten. Im Falle einer Betriebsfortführung sollen Fortführungswerte angesetzt werden und eine Berechnungsgrundlage für eine darauf aufbauende Schätzung der Insolvenzmasse zu bilden.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen beträgt die Berechnungsmasse 254.787,11 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR, wovon dem Sachwalter gem. § 12 InsVV grundsätzlich 60,00 % festzusetzen sind.
Folgende Erhöhung erschien als den Umständen und dem Umfang des Verfahrens nach als angemessen:
> Gesamtzuschlag in Höhe von 35,00 %. Dieser setzt sich aus Zuschlägen für die Unternehmensfortführung und die Bemühungen einer übertragenen Sanierung sowie die Vorbereitung und Prüfung des Insolvenzplanes zusammen.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Vornahme einer Gesamtwürdigung ist der vom Sachwalter beantragte Gesamtzuschlag angemessen (vgl. BGH ZinsO 2013, 1104).
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 161,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 46 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 161,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 46 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Stendal - Insolvenzabteilung -, Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Stendal, 24.09.2026