Insolvenzplan
HDS Tangermünde GmbH
Tangermünde
Das Amtsgericht Hansestadt Stendal hat zur HDS Tangermünde GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.07.2026, Aktenzeichen 7 IN 164/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hansestadt Stendal
- Aktenzeichen
- 7 IN 164/25
- Registerbezug
- Stendal, HRB 24556
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
- Veröffentlichung
- 15.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
7 IN 164/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HDS Tangermünde GmbH, Gewerbepark 26, 39590 Tangermünde (AG Stendal, HRB 24556), vertr. d.: Kevrin Andrews, (Geschäftsführer), ist Termin zur
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Dienstag, 18.08.2026, 13:00 Uhr, Saal E-08 (Haus G), Justizzentrum "Albrecht der Bär", Scharnhorststraße 40, 39576 Stendal.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Das Gericht weist die Gläubiger allgemein auf Folgendes hin:
Das Gericht kann die Bestätigung des Insolvenzplans nach § 251 Abs. 1 InsO nur versagen, wenn ein Gläubiger bzw. eine am Schuldner beteiligte Person die Versagung beantragt hat. Der Antrag kann erst nach der Erörterung des Plans im Erörterungstermin - spätestens aber im Abstimmungstermin - gestellt werden.
Voraussetzung für den Versagungsantrag ist ein erklärter Widerspruch nach § 251 Abs. 1 Ziff. 1 InsO. Der Widerspruch kann erst nach Ende des Erörterungstermins erklärt werden; spätestens aber im nachfolgenden Abstimmungstermin schriftlich oder zum Verhandlungsprotokoll. Der Widerspruch kann mit dem Versagungsantrag verbunden werden. Ein Widerspruch allein stellt keinen Antrag auf Versagung der Bestätigung dar.
Vor dem Termin eingereichte Widersprüche bleiben unbeachtlich, weil nachfolgend bis zum Ende der Erörterung im Termin noch Planänderungen gemäß § 240 InsO möglich sind.
Der Versagungsantrag ist nach § 251 Abs. 2 InsO ist nur zulässig, wenn der jeweilige Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne Insolvenzplan stünde.
Amtsgericht Stendal, 14.07.2026
a) Erörterung eines von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans
b) Abstimmung über diesen Plan
anberaumt auf:
Dienstag, 18.08.2026, 13:00 Uhr, Saal E-08 (Haus G), Justizzentrum "Albrecht der Bär", Scharnhorststraße 40, 39576 Stendal.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Hinweis gem. § 240 InsO: Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können.
Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat.
Das Gericht weist die Gläubiger allgemein auf Folgendes hin:
Das Gericht kann die Bestätigung des Insolvenzplans nach § 251 Abs. 1 InsO nur versagen, wenn ein Gläubiger bzw. eine am Schuldner beteiligte Person die Versagung beantragt hat. Der Antrag kann erst nach der Erörterung des Plans im Erörterungstermin - spätestens aber im Abstimmungstermin - gestellt werden.
Voraussetzung für den Versagungsantrag ist ein erklärter Widerspruch nach § 251 Abs. 1 Ziff. 1 InsO. Der Widerspruch kann erst nach Ende des Erörterungstermins erklärt werden; spätestens aber im nachfolgenden Abstimmungstermin schriftlich oder zum Verhandlungsprotokoll. Der Widerspruch kann mit dem Versagungsantrag verbunden werden. Ein Widerspruch allein stellt keinen Antrag auf Versagung der Bestätigung dar.
Vor dem Termin eingereichte Widersprüche bleiben unbeachtlich, weil nachfolgend bis zum Ende der Erörterung im Termin noch Planänderungen gemäß § 240 InsO möglich sind.
Der Versagungsantrag ist nach § 251 Abs. 2 InsO ist nur zulässig, wenn der jeweilige Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne Insolvenzplan stünde.
Amtsgericht Stendal, 14.07.2026