Aufhebung des Verfahrens
Hausärztliche Versorgung PLUS eG
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Hausärztliche Versorgung PLUS eG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.04.2026, Aktenzeichen 70d IN 362/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70d IN 362/25
- Registerbezug
- Köln, GNR 936
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 22.04.2026
- Rechtsform
- eG
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Unternehmensgegenstand
- Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch die Ausgründung von - und den Betrieb eigener hausärztlicher Praxen in verschiedenen Organisationsformen, insbesondere von HVZ/PVZ, sowie die Zurverfügungstellung von Service- und Managementleistungen zur Optimierung der Betriebsführung. Ziel ist die Stärkung der hausärztlichen Versorgung, insbesondere in …
- Branchenindikator
- Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 362/25
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Köln unter GnR 936 eingetragenen Hausärztliche Versorgung PLUS eG, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Manfred Imbert, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln und Herrn Dr. med. Oliver Funken, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO die Anordnung, das Verfahren mündlich durchzuführen, aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
70d IN 362/25
Amtsgericht Köln, 22.04.2026
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Köln unter GnR 936 eingetragenen Hausärztliche Versorgung PLUS eG, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Manfred Imbert, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln und Herrn Dr. med. Oliver Funken, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO die Anordnung, das Verfahren mündlich durchzuführen, aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
70d IN 362/25
Amtsgericht Köln, 22.04.2026