Sicherungsmaßnahme
Hausärztliche Versorgung PLUS eG
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Hausärztliche Versorgung PLUS eG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2025, Aktenzeichen 70d IN 362/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70d IN 362/25
- Registerbezug
- Köln, GnR 936
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.11.2025
- Rechtsform
- eG
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Sarah Wolf
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Unternehmensgegenstand
- Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch die Ausgründung von - und den Betrieb eigener hausärztlicher Praxen in verschiedenen Organisationsformen, insbesondere von HVZ/PVZ, sowie die Zurverfügungstellung von Service- und Managementleistungen zur Optimierung der Betriebsführung. Ziel ist die Stärkung der hausärztlichen Versorgung, insbesondere in …
- Branchenindikator
- Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 362/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Köln unter GnR 936 eingetragenen Hausärztliche Versorgung PLUS eG, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Manfred Imbert, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln und Herrn Dr. med. Oliver Funken, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln
Geschäftszweig: Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch die Ausgründung von - und den Betrieb eigener hausärztlicher Praxen
ist am 03.11.2025, um 10:09 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sarah Wolf, Im Klapperhof 7-23, 50670 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 362/25
Amtsgericht Köln, 03.11.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Köln unter GnR 936 eingetragenen Hausärztliche Versorgung PLUS eG, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Dr. Manfred Imbert, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln und Herrn Dr. med. Oliver Funken, Edmund-Rumpler-Str. 2, 51149 Köln
Geschäftszweig: Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch die Ausgründung von - und den Betrieb eigener hausärztlicher Praxen
ist am 03.11.2025, um 10:09 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sarah Wolf, Im Klapperhof 7-23, 50670 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 362/25
Amtsgericht Köln, 03.11.2025