Aufhebung des Verfahrens
Harry P. Kunkel Immobilien Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
Bad Schwartau
Das Amtsgericht Lübeck hat zur Harry P. Kunkel Immobilien Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.03.2020, Aktenzeichen 53a IN 193/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lübeck
- Aktenzeichen
- 53a IN 193/19
- Registerbezug
- Lübeck, HRB 667 BS
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 19.03.2020
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Branchenindikator
- Immobilien (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
53a IN 193/19
Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Harry P. Kunkel Immobilien Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung,
Lübecker Straße 28, 23611 Bad Schwartau, vertreten durch den Geschäftsführer
Hartmut Ernst Otto Grotkopp
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 667 BS
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Der Berichts- und Prüfungstermin am 26.03.2020 um 09:00 Uhr wird aufgehoben.
2. Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.
3. Sollten Beschlussfassungen zu den im Eröffnungsbeschluss aufgeführten
Tagesordnungspunkten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis
23.04.2020, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden
kann.
4. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.04.2020 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die
Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens findet die Erinnerung statt (§
11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an
die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die
Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe
zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass
ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt
werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38
Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 19.03.2020
Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Harry P. Kunkel Immobilien Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung,
Lübecker Straße 28, 23611 Bad Schwartau, vertreten durch den Geschäftsführer
Hartmut Ernst Otto Grotkopp
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 667 BS
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Der Berichts- und Prüfungstermin am 26.03.2020 um 09:00 Uhr wird aufgehoben.
2. Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO.
3. Sollten Beschlussfassungen zu den im Eröffnungsbeschluss aufgeführten
Tagesordnungspunkten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis
23.04.2020, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden
kann.
4. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.04.2020 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die
Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens findet die Erinnerung statt (§
11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an
die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die
Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe
zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass
ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt
werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38
Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 19.03.2020