Insolvenzbekanntmachung
Habitus-Initiative UG (haftungsbeschränkt)
Apelern
Das Amtsgericht Bückeburg hat zur Habitus-Initiative UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.10.2026, Aktenzeichen 47 IN 62/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bückeburg
- Aktenzeichen
- 47 IN 62/19
- Registerbezug
- Stadthagen, HRB 201312
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 14.10.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 500 EUR (laut Handelsregister)
Termine und Fristen
Termine als Kalenderdatei herunterladen
- Stichtag anstelle der Gläubigerversammlung (schriftliches Verfahren)
Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.
Veröffentlichungstext
47 IN 62/19: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Habitus-Initiative UG (haftungsbeschränkt), Kleinhegesdorfer Straße 25, 31552 Apelern (AG Stadthagen, HRB 201312), vertr. d.: 1. Sven Baeumcher, Rodigallee 232, 22043 Hamburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird auf den 08.12.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) ggf. Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bückeburg, 13.10.2026
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird auf den 08.12.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) ggf. Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bückeburg, 13.10.2026