Sicherungsmaßnahme
H & H Gesellschaft für Engineering und Prototypenbau mbH
Leopoldshöhe
Das Amtsgericht Detmold hat zur H & H Gesellschaft für Engineering und Prototypenbau mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.01.2025, Aktenzeichen 10 IN 9/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 9/25
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 2795
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 16.01.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Martin Schmidt
- Im Handelsregister seit
- 1999
- Stammkapital
- 900.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Durchführung und Übernahme von Designstudien und die Übernahme von Design- und Entwicklungsaufgaben jeglicher Art sowie die Herstellung und der Vertrieb von Prototypen, Kleinserien, Serien, Werkzeugen und Spritzgussartikeln.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 9/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 2795 eingetragenen H & H Gesellschaft für Engineering und Prototypenbau mbH, Gewerbestraße 11, 33818 Leopoldshöhe, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jörg Lanwermann und Herrn Markus Hoffmann
Geschäftszweig: Durchführung und Übernahme von Designstudien und die Übernahme von Design- und Entwicklungsaufgaben jeglicher Art pp.
ist am 15.01.2025, um 16:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 9/25
Amtsgericht Detmold, 15.01.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 2795 eingetragenen H & H Gesellschaft für Engineering und Prototypenbau mbH, Gewerbestraße 11, 33818 Leopoldshöhe, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jörg Lanwermann und Herrn Markus Hoffmann
Geschäftszweig: Durchführung und Übernahme von Designstudien und die Übernahme von Design- und Entwicklungsaufgaben jeglicher Art pp.
ist am 15.01.2025, um 16:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 9/25
Amtsgericht Detmold, 15.01.2025