Insolvenzbekanntmachung
GW Gusswerk GmbH
Jöhstadt
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur GW Gusswerk GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.10.2019, Aktenzeichen 10 IN 297/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 10 IN 297/18
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 30387
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 09.10.2019
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 10 IN 297/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GW Gusswerk GmbH, Hauptstraße
48, 09477 Jöhstadt, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30387
vertreten durch den Geschäftsführer Rifat Cetin
ergeht am 08.10.2019 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 05.11.2019
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines gerichtlichen
Vergleichs im Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz (Az: 5 O 684/19) zur
Abgeltung der Ansprüche auf Erbringung der Stammeinlage in Höhe von 12.500,00
EUR.
Der Inhalt des Vergleichs liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der
Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
10 IN 297/18 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 09.10.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GW Gusswerk GmbH, Hauptstraße
48, 09477 Jöhstadt, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30387
vertreten durch den Geschäftsführer Rifat Cetin
ergeht am 08.10.2019 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 05.11.2019
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines gerichtlichen
Vergleichs im Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz (Az: 5 O 684/19) zur
Abgeltung der Ansprüche auf Erbringung der Stammeinlage in Höhe von 12.500,00
EUR.
Der Inhalt des Vergleichs liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der
Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
10 IN 297/18 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 09.10.2019