Sicherungsmaßnahme

GW Gusswerk GmbH

Jöhstadt

Das Amtsgericht Chemnitz hat zur GW Gusswerk GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.04.2018, Aktenzeichen 10 IN 297/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
10 IN 297/18
Registerbezug
Chemnitz, HRB 30387
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
19.04.2018
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 10 IN 297/18

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der GW Gusswerk GmbH,
Hauptstraße 48, 09477 Jöhstadt, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30387
vertreten durch den Geschäftsführer Rifat Cetin

- wurde am 19.04.2018 um 11:00 Uhr Reinhard Klose, Leipziger Straße 58, 09113
Chemnitz, Website www.handschumacher.de, Telefax 0371 4446111, Telefon
geschäftlich 0371 444610, Email geschäftlich klose@handschumacher.de zu dem
vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner
Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung
zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu
erhalten.

Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu
nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm
einzurichtendes Anderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter
leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus
behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und
Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden,
Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen
(§ 22 Abs. 2 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden
Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstr. 2, 09112 Chemnitz einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Wurde die Entscheidung öffentlich
bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt. Die Frist beginnt spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach
Verkündung oder Erlass der Entscheidung.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem
oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.

10 IN 297/18 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 19.04.2018

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme