Sicherungsmaßnahme
Gunter Langwieler CNC Dreh- und Bearbeitungstechnik GmbH
Gevelsberg
Das Amtsgericht Hagen hat zur Gunter Langwieler CNC Dreh- und Bearbeitungstechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.07.2026, Aktenzeichen 103 IN 122/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hagen
- Aktenzeichen
- 103 IN 122/26
- Registerbezug
- Hagen, HRB 6695
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 09.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 122/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6695 eingetragenen Gunter Langwieler CNC Dreh- und Bearbeitungstechnik GmbH, Kölner Str. 25, 58285 Gevelsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rolf Komossa, Am Jägerhaus 7, 58285 Gevelsberg
ist am 08.07.2026, um 15:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. jur. Frank Kebekus, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
103 IN 122/26
Amtsgericht Hagen, 08.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6695 eingetragenen Gunter Langwieler CNC Dreh- und Bearbeitungstechnik GmbH, Kölner Str. 25, 58285 Gevelsberg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rolf Komossa, Am Jägerhaus 7, 58285 Gevelsberg
ist am 08.07.2026, um 15:28 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. jur. Frank Kebekus, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
103 IN 122/26
Amtsgericht Hagen, 08.07.2026