Sicherungsmaßnahme

Güvenc, Feti

Wetter

Das Amtsgericht Bochum hat zur Güvenc, Feti eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.11.2024, Aktenzeichen 80 IN 919/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 919/24
Registerbezug
Bochum, HRA 7170
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
26.11.2024
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Britta Hoff

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 919/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des Herrn Feti Güvenc, geboren am 01.12.1977, Haus Hove 7, 58300 Wetter, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bochum unter HRA 7170 eingetragenen Firma Sport Güvenc e. K.

ist am 25.11.2024, um 10:31 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Britta Hoff, Limperstr. 19, 45657 Recklinghausen bestellt.
Dem Schuldner wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

80 IN 919/24
Amtsgericht Bochum, 25.11.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
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