Forderungsprüfung

Günther-Bau Verwaltungs-GmbH

Stadtsteinach

Das Amtsgericht Bayreuth hat zur Günther-Bau Verwaltungs-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.09.2026, Aktenzeichen IN 116/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bayreuth
Aktenzeichen
IN 116/23
Registerbezug
Bayreuth, HRB 2808
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
22.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

IN 116/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Günther-Bau Verwaltungs-GmbH, Industriestraße 27, 95346 Stadtsteinach, vertreten durch den Geschäftsführer Fastlich Ori
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 2808
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte F.E.L.S Rechtsanwälte PartG mbB, Dr. Fleischmann, Dr. Scheder, Dr. Mronz, Dr. Petrick PartG mbB, Löhestraße 11, 95444 Bayreuth, Gz.: 06051F23/W/sm

1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.11.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen die Schlussrechnung
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.

Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 2.600,00 €. Der Nachweis der Einzahlung bei der Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.
Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Bayreuth erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 14.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Eröffnung des Verfahrens