Sicherungsmaßnahme
Günter Janik GmbH
Porta-Westfalica
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Günter Janik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.08.2020, Aktenzeichen 43 IN 424/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 424/20
- Registerbezug
- Bad Oeynhausen, HRB HRB 5918
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.08.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Hans-Achim Ernst
- Im Handelsregister seit
- 2000
- Stammkapital
- 2.025.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Handel mit Aluminium und Zink- Druckgussteilen und deren CMC- Bearbeitung und Montage und der Handel mit Kunststoffspritzgussteilen aller Art und alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 424/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 5198
eingetragenen Günter Janik GmbH, Hebbelstraße 5, 32457 Porta Westfalica,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Janik,
Hebbelstraße 5, 32457 Porta Westfalica
Geschäftszweig: Fortführung des bisherigen Geschäfts "Günter Janik",
insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Willmann, Pickertstraße 21,
33719 Bielefeld,
ist am 18.08.2020, um 09:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst,
Bunsenstr. 3, 32052 Herford bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 424/20
Amtsgericht Bielefeld, 18.08.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 5198
eingetragenen Günter Janik GmbH, Hebbelstraße 5, 32457 Porta Westfalica,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Janik,
Hebbelstraße 5, 32457 Porta Westfalica
Geschäftszweig: Fortführung des bisherigen Geschäfts "Günter Janik",
insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Druckerzeugnissen
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Willmann, Pickertstraße 21,
33719 Bielefeld,
ist am 18.08.2020, um 09:47 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst,
Bunsenstr. 3, 32052 Herford bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 424/20
Amtsgericht Bielefeld, 18.08.2020