Sicherungsmaßnahme

GS Spedition Gerd Stuckmann GmbH

Bochum

Das Amtsgericht Bochum hat zur GS Spedition Gerd Stuckmann GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.02.2019, Aktenzeichen 80 IN 102/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 102/19
Registerbezug
Bochum, HRB HRB 15282
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
15.02.2019
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Robert Fliegner
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 102/19

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15282 eingetragenen GS
Spedition Gerd Stuckmann GmbH, Hanielstr. 6, 44801 Bochum, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Markus Stuckmann, Löwenzahnweg 6, 44797 Bochum
Geschäftszweig: Betrieb einer Spedition

ist am 15.02.2019, um 08:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Robert Fliegner, Westring
303, 44629 Herne bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

80 IN 102/19
Amtsgericht Bochum, 15.02.2019

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Forderungsprüfung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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