Insolvenzbekanntmachung
GS Brands GmbH
Wolfsburg
Das Amtsgericht Wolfsburg hat zur GS Brands GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.08.2025, Aktenzeichen 25 IN 87/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wolfsburg
- Aktenzeichen
- 25 IN 87/25
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 208443
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 12.08.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Sie erhalten anliegend den Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung mit der Bitte um weitere Veranlassung. Sie werden gebeten, Ihre gutachterliche Stellungnahme binnen einer Frist von
vier Wochen
abzugeben und ggf. Hinderungsgründe mitzuteilen.
Sie sind mit der Durchführung der Zustellungen an die Drittschuldner beauftragt worden §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO). Sie werden daher gebeten, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner zu bewirken.
Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 JVEG:
Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird.
Die Frist beginnt
1. im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2. im Fall der Vernehmung als Sachverständiger mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3. bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummer 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten.
Wird der Berechtigte in den Fällen der Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend.
Mit freundlichen Grüßen
Neumann
Richter am Amtsgericht
Dieses Schreiben ist gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 InsO ohne Unterschrift/Signatur und Beglaubigung gültig.
vier Wochen
abzugeben und ggf. Hinderungsgründe mitzuteilen.
Sie sind mit der Durchführung der Zustellungen an die Drittschuldner beauftragt worden §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO). Sie werden daher gebeten, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner zu bewirken.
Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 JVEG:
Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird.
Die Frist beginnt
1. im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2. im Fall der Vernehmung als Sachverständiger mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3. bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummer 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten.
Wird der Berechtigte in den Fällen der Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend.
Mit freundlichen Grüßen
Neumann
Richter am Amtsgericht
Dieses Schreiben ist gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 InsO ohne Unterschrift/Signatur und Beglaubigung gültig.