Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
GS Brands GmbH
Wolfsburg
Das Amtsgericht Wolfsburg hat zur GS Brands GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.08.2026, Aktenzeichen 25 IN 87/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wolfsburg
- Aktenzeichen
- 25 IN 87/25
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 208443
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 26.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
25 IN 87/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GS Brands GmbH, Borsigstraße 7, 38446 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 208443), vertr. d.: 1. Colin Singh, (Geschäftsführer), 2. Max Gaas, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ulrike Sythes festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wolfsburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 65 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 273.860,63 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 38.389,55 EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 9.597,39 EUR.
I.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin macht für Ihre Tätigkeit in der Zeit vom 11.08.2025 bis 30.09.2025 Zuschläge i.H.v. insgesamt 65 % geltend.
1. Für die Pressearbeit und Kundengespräche wird ein Zuschlag i.H.v. 20 % geltend gemacht.
Dies wäre gerechtfertigt, wenn diese Arbeit mit erheblichem Mehraufwand verbunden war, und nicht an Dritte delegiert wurde. Die vorläufige Insolvenzverwalterin führt hierzu aus, dass Sie sowohl mit regionalen als auch nationalen Medien korrespondieren musste. Da die öffentliche Wahrnehmung des schuldnerischen Unternehmens für die Betriebsfortführung von höchster Bedeutung war, musste besonders viel Arbeit in die Kommunikation mit den Medien gesteckt werden. Aufgrund des Unternehmensgegenstandes kam es außerdem zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Kommunikation mit Kunden, weshalb eine Kartei mit ca. 1.900 Kunden angelegte werden müsste.
Der beantragte Zuschlag i.H.v, 20 % war daher angemessen, aber auch ausreichend.
2. Für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und die Arbeitnehmerangelegenheiten wurde ein Zuschlag i.H.v. 10 % geltend gemacht.
Dies wäre gerechtfertigt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter faktisch Aufgaben des Arbeitgebers übernommen hätte, welche nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehören (§ 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV, BeckRS 2011, 12626). Dies hat die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die fünf Mitarbeiter, die Durführung von Belegschaftsversammlungen und den Austausch mit dem Steuerbüro verwirklicht.
Der beantragte Zuschlag i.H.v, 10 % war daher angemessen, aber auch ausreichend.
3. Für die Betriebsfortführung die die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen wurde ein Zuschlag i.H.v. 35 % geltend gemacht.
Dies wäre gerechtfertigt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen der Fortführung des Unternehmens Aufgaben wahrgenommen hätte, welche nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehören, sofern er diese nicht an Dritte delegiert hat (§ 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV, BeckRS 2010, 7267). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat den schuldnerischen Betrieb hier nicht nur unter großem Aufwand erfolgreich weitergeführt, sondern auch bereits vorbereitende Maßnahmen für eine Sanierung getroffen.
Der beantragte Zuschlag i.H.v, 35 % war daher angemessen, aber auch ausreichend.
II.
Bei der Betrachtung im Wege der Gesamtschau war festzustellen, dass bei den beantragten Einzelzuschlägen keine nennenswerte Überschneidung vorlag. Im Zuge der vorzunehmenden Gesamtwürdigung war daher festzustellen, dass ein Zuschlag i.H.v. insgesamt 65 % angemessen, aber auch ausreichend ist.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 21.08.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 65 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 273.860,63 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 38.389,55 EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach 9.597,39 EUR.
I.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin macht für Ihre Tätigkeit in der Zeit vom 11.08.2025 bis 30.09.2025 Zuschläge i.H.v. insgesamt 65 % geltend.
1. Für die Pressearbeit und Kundengespräche wird ein Zuschlag i.H.v. 20 % geltend gemacht.
Dies wäre gerechtfertigt, wenn diese Arbeit mit erheblichem Mehraufwand verbunden war, und nicht an Dritte delegiert wurde. Die vorläufige Insolvenzverwalterin führt hierzu aus, dass Sie sowohl mit regionalen als auch nationalen Medien korrespondieren musste. Da die öffentliche Wahrnehmung des schuldnerischen Unternehmens für die Betriebsfortführung von höchster Bedeutung war, musste besonders viel Arbeit in die Kommunikation mit den Medien gesteckt werden. Aufgrund des Unternehmensgegenstandes kam es außerdem zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Kommunikation mit Kunden, weshalb eine Kartei mit ca. 1.900 Kunden angelegte werden müsste.
Der beantragte Zuschlag i.H.v, 20 % war daher angemessen, aber auch ausreichend.
2. Für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und die Arbeitnehmerangelegenheiten wurde ein Zuschlag i.H.v. 10 % geltend gemacht.
Dies wäre gerechtfertigt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter faktisch Aufgaben des Arbeitgebers übernommen hätte, welche nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehören (§ 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV, BeckRS 2011, 12626). Dies hat die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die fünf Mitarbeiter, die Durführung von Belegschaftsversammlungen und den Austausch mit dem Steuerbüro verwirklicht.
Der beantragte Zuschlag i.H.v, 10 % war daher angemessen, aber auch ausreichend.
3. Für die Betriebsfortführung die die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen wurde ein Zuschlag i.H.v. 35 % geltend gemacht.
Dies wäre gerechtfertigt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen der Fortführung des Unternehmens Aufgaben wahrgenommen hätte, welche nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters gehören, sofern er diese nicht an Dritte delegiert hat (§ 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV, BeckRS 2010, 7267). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat den schuldnerischen Betrieb hier nicht nur unter großem Aufwand erfolgreich weitergeführt, sondern auch bereits vorbereitende Maßnahmen für eine Sanierung getroffen.
Der beantragte Zuschlag i.H.v, 35 % war daher angemessen, aber auch ausreichend.
II.
Bei der Betrachtung im Wege der Gesamtschau war festzustellen, dass bei den beantragten Einzelzuschlägen keine nennenswerte Überschneidung vorlag. Im Zuge der vorzunehmenden Gesamtwürdigung war daher festzustellen, dass ein Zuschlag i.H.v. insgesamt 65 % angemessen, aber auch ausreichend ist.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 21.08.2026