Insolvenzbekanntmachung
Gruber, Erwin
Niederaichbach
Das Amtsgericht Landshut hat zur Gruber, Erwin eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.05.2026, Aktenzeichen IN 82/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landshut
- Aktenzeichen
- IN 82/26
- Registerbezug
- Landshut, HRA 11729
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 11.05.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
IN 82/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gruber Erwin, geboren am 28.08.1982, Prinz-Anselm-Allee 4, 84100 Niederaichbach
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2026-0017
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
"Es wird zugestimmt, dass die im Eigentum der Schuldnerin stehende Immobilie "Dop-
pelhaushälften" am Attenberger Feld 8a, 8b, 94437 Mamming-Bubach, eingetragen
beim Amtsgericht - Grundbuchamt- Landau a. d. Isar - Grundbuch von Bubach, Band
1, Blatt-Nr. 720, Lfd. Nr. 1, Gemarkung / Flurstück 576/39, zu einem Kaufpreis in Höhe
von netto 720.000,00 € an einen Interessenten veräußert wird."
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 01.06.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 11.05.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gruber Erwin, geboren am 28.08.1982, Prinz-Anselm-Allee 4, 84100 Niederaichbach
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2026-0017
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
"Es wird zugestimmt, dass die im Eigentum der Schuldnerin stehende Immobilie "Dop-
pelhaushälften" am Attenberger Feld 8a, 8b, 94437 Mamming-Bubach, eingetragen
beim Amtsgericht - Grundbuchamt- Landau a. d. Isar - Grundbuch von Bubach, Band
1, Blatt-Nr. 720, Lfd. Nr. 1, Gemarkung / Flurstück 576/39, zu einem Kaufpreis in Höhe
von netto 720.000,00 € an einen Interessenten veräußert wird."
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 01.06.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 11.05.2026