Eröffnung des Verfahrens

Grillspezialitäten Syrau UG (haftungsbeschränkt)

Syrau

Das Amtsgericht Chemnitz hat über das Vermögen der Grillspezialitäten Syrau UG (haftungsbeschränkt) das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 26.05.2026, Aktenzeichen 306 IN 1361/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen
306 IN 1361/21
Registerbezug
Chemnitz, HRB 32331
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
26.05.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 306 IN 1361/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grillspezialitäten Syrau UG (haftungsbeschränkt), Bahnhofstraße 3, 08548 Syrau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32331
vertreten durch die Geschäftsführerin Andrea Rothe

ergeht am 22.05.2026 nachfolgende Entscheidung:

Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
XXXX EUR
Auslagen
XXXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXXX EUR
Gesamtbetrag
XXXX EUR
in Worten
XXXX EUR
Gründe:
Das Verfahren wurde am 03.11.2021 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 23.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt XXXX EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von XXXX EUR. Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von insgesamt XXXX Prozent. Hierbei werden XXXX % wegen der besonderen Herausforderungen der schuldnerischen Buchhaltung beantragt. Zwar ist die Einrichtung und Führung der insolvenzrechtlichen Buchführung mit der Staffelvergütung abgegolten (Vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 246, beck-online), allerdings umfasst diese nicht die Aufarbeitung von erheblich unvollständigen oder falsch gebuchten Unterlagen. Des Weiteren wird ein Zuschlag von XXXX % anerkannt für die Bewältigung der XXXX Arbeitsverhältnisse (Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage 2007, InsVV § 3 Rn. 78). Dies umfasste in seiner Tätigkeit u.a. die Erstellung der Insolvenzgeldbescheinigungen, die Korrektur der Lohnabrechnungen und die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse. Der Insolvenzverwalter beantragt einen Abschlag von XXXX Prozent. Diesem wird entsprochen. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf den Antrag vom 23.03.2026 verwiesen. Dieser wurde mit der Terminsbestimmung des Schlusstermins niedergelegt. Einwände sind hierauf nicht ergangen. Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von XXXX EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für XXXX bewirkte Zustellungen insgesamt XXXX EUR festzusetzen. Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Eröffnung des Verfahrens