Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Green Spirit GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Green Spirit GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.05.2026, Aktenzeichen 67b IN 174/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 174/22
Registerbezug
Hamburg, HRB 144785
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
07.05.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2013
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Im- und Export, Handel mit Holzmöbeln, Kleinmöbeln, Dekorationsprodukten, Kaffee und Waren aller Art.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 174/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144785 eingetragenen Green Spirit GmbH, Bargkoppelweg 72, 22145 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jonas Büttner

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Münzel, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg wie folgt festgesetzt:

Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 07.09.2022 bis zum 04.10.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Maßgeblich für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert der Masse, auf die sich seine Tätigkeit tatsächlich erstreckt hat und die seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist die angesetzte Berechnungsgrundlage in Höhe von € insoweit nicht gerechtfertigt, als hierin ein Warenbestand im Wert von € berücksichtigt wurde, obwohl dieser aufgrund entgegenstehender Sicherungsrechte wirtschaftlich nicht zur Insolvenzmasse gehörte und nicht verwertbar war.
Vorliegend wurde ein erheblicher Warenbestand in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Dieser unterlag jedoch teilweise Eigentumsvorbehalten Dritter. Zudem wurde für die gesamten Bestände ein Lagerhalterpfandrecht geltend gemacht. Nach den Feststellungen überstiegen die gesicherten Forderungen den Wert der Warenbestände vollständig, sodass eine freie Verwertbarkeit zugunsten der Insolvenzmasse nicht bestand.
Vermögensgegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, können nur dann in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, wenn sie tatsächlich einen wirtschaftlichen Überschuss für die Masse erwarten lassen oder wenn sich die Tätigkeit des Verwalters in erheblichem Umfang auf diese Gegenstände erstreckt und dies vergütungsrechtlich zu berücksichtigen ist. Fehlt es ¿ wie hier ¿ an einer realisierbaren Massemehrung, ist eine Berücksichtigung regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Da im Ergebnis keine freie Masse aus den Warenbeständen generiert werden konnte und die Sicherungsrechte den Wert vollständig aufzehrten, durfte der Warenbestand nicht in voller Höhe in die Berechnungsgrundlage eingestellt werden. Jedoch bedurfte das Warenlager der Kontrolle und der Überwachung durch den Insolvenzverwalter, was mit einem Zuschlag in Höhe von 5% zu berücksichtigen ist.
Der beantragte Zuschlag für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Thematiken im Zusammenhang mit sechs Arbeitnehmern in Höhe von 15% ist im geschilderten Umfang nicht gerechtfertigt und in Abzug zu bringen.
Ein Zuschlag zur Regelvergütung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters in Art, Umfang oder Schwierigkeit erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgeht.
Die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen gehört zu den typischen Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung von Arbeitsverhältnissen, die Vorbereitung und der Ausspruch von Kündigungen sowie die Abwicklung von Lohn- und Gehaltsansprüchen, einschließlich insolvenzrechtlicher Besonderheiten wie Insolvenzgeld.
Allein der Umstand, dass arbeitsrechtliche Themen für sechs Arbeitnehmer zu bearbeiten waren, überschreitet nicht das übliche Maß eines Insolvenzverfahrens. Weder die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer noch die damit verbundenen beschriebenen Tätigkeiten lassen auf eine besondere Schwierigkeit oder einen außergewöhnlichen Umfang schließen, der einen Zuschlag rechtfertigen könnte.
Ein Zuschlag wäre nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa komplexe kollektivarbeitsrechtliche Fragestellungen, umfangreiche Betriebsänderungen, Sozialplanverhandlungen oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Arbeitnehmern. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Der Zuschlag für den Auslandsbezug in Höhe von 15% war wie beantragt zu gewähren.
In der Gesamtschau ist somit ein Zuschlag in Höhe von 20% gerechtfertigt und ausreichend.

Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen wie vorstehend dargelegt betrug EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Begründung für die Reduzierung der geltend gemachten Zuschläge einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % und damit auf den Betrag von EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.10.2025 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 eingesehen werden.

67b IN 174/22
Amtsgericht Hamburg, 06.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
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