Vergütungsfestsetzung
Green Spirit GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur Green Spirit GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.05.2026, Aktenzeichen 67b IN 174/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67b IN 174/22
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 144785
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 07.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Stephan Münzel
- Im Handelsregister seit
- 2013
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Im- und Export, Handel mit Holzmöbeln, Kleinmöbeln, Dekorationsprodukten, Kaffee und Waren aller Art.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 174/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144785 eingetragenen Green Spirit GmbH, Bargkoppelweg 72, 22145 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jonas Büttner
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stephan Münzel, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 05.10.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 18 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 40 % war in Höhe von 30 % in Abzug zu bringen.
Der beantragte Zuschlag ist nach Maßgabe der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), insbesondere unter Berücksichtigung von § 3 InsVV, nicht gerechtfertigt.
Zuschläge setzen voraus, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und sich deutlich vom Regelfall vergleichbarer Verfahren abhebt. Dies ist vorliegend nicht in einem Umfang ersichtlich, der einen Zuschlag in der geltend gemachten Höhe tragen könnte.
Soweit der Insolvenzverwalter auf die Abwicklung von Mietverhältnissen sowie die Behandlung von Warenbeständen mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen verweist, handelt es sich hierbei um typische Aufgabenbereiche eines Insolvenzverfahrens. Insbesondere die Prüfung und Bearbeitung von Eigentumsvorbehalten sowie Aus- und Absonderungsrechten gehört zum insolvenzrechtlichen Standard und ist grundsätzlich bereits durch die Regelvergütung abgegolten.
Auch die geführten Gespräche mit Lieferanten, einschließlich etwaiger Telefonkonferenzen, stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, sondern sind Bestandteil der üblichen Verfahrensabwicklung. Gleiches gilt für die Organisation der Abholung von Warenbeständen sowie die Prüfung von Forderungen, etwaiger Ausfallforderungen des Vermieters.
Ein überdurchschnittlicher, zuschlagsrelevanter Mehraufwand kann nur dann angenommen werden, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorlagen, die erheblich über das in Insolvenzverfahren Übliche hinausgehen.
Im vorliegenden Verfahren kann dies nur bei der Organisation der Abholung der Waren angenommen werden.
Denn es :
- mussten viele Beteiligte koordiniert werden
- bestanden erhebliche logistische Probleme
- mussten Konflikte (z. B. konkurrierende Rechte) gelöst werden
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof stellt klar, dass Zuschläge restriktiv zu handhaben sind und nicht bereits bei erhöhtem, sondern nur bei außergewöhnlichem Aufwand gewährt werden dürfen.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem erhöhten Arbeitsaufwand ausgehen wollte, wäre allenfalls ein moderater Zuschlag in deutlich geringerer Höhe in Betracht zu ziehen. Der geltend gemachte Zuschlag von 40 % überschreitet insoweit den Rahmen des Angemessenen erheblich.
Der beantragte Zuschlag ist mangels Vorliegens außergewöhnlicher, deutlich überdurchschnittlicher Umstände auf 10% zu reduzieren.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 21.01.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 eingesehen werden.
67b IN 174/22
Amtsgericht Hamburg, 28.04.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144785 eingetragenen Green Spirit GmbH, Bargkoppelweg 72, 22145 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jonas Büttner
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stephan Münzel, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 05.10.2022 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 18 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Der beantragte Zuschlag in Höhe von 40 % war in Höhe von 30 % in Abzug zu bringen.
Der beantragte Zuschlag ist nach Maßgabe der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), insbesondere unter Berücksichtigung von § 3 InsVV, nicht gerechtfertigt.
Zuschläge setzen voraus, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und sich deutlich vom Regelfall vergleichbarer Verfahren abhebt. Dies ist vorliegend nicht in einem Umfang ersichtlich, der einen Zuschlag in der geltend gemachten Höhe tragen könnte.
Soweit der Insolvenzverwalter auf die Abwicklung von Mietverhältnissen sowie die Behandlung von Warenbeständen mit ungeklärten Eigentumsverhältnissen verweist, handelt es sich hierbei um typische Aufgabenbereiche eines Insolvenzverfahrens. Insbesondere die Prüfung und Bearbeitung von Eigentumsvorbehalten sowie Aus- und Absonderungsrechten gehört zum insolvenzrechtlichen Standard und ist grundsätzlich bereits durch die Regelvergütung abgegolten.
Auch die geführten Gespräche mit Lieferanten, einschließlich etwaiger Telefonkonferenzen, stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, sondern sind Bestandteil der üblichen Verfahrensabwicklung. Gleiches gilt für die Organisation der Abholung von Warenbeständen sowie die Prüfung von Forderungen, etwaiger Ausfallforderungen des Vermieters.
Ein überdurchschnittlicher, zuschlagsrelevanter Mehraufwand kann nur dann angenommen werden, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorlagen, die erheblich über das in Insolvenzverfahren Übliche hinausgehen.
Im vorliegenden Verfahren kann dies nur bei der Organisation der Abholung der Waren angenommen werden.
Denn es :
- mussten viele Beteiligte koordiniert werden
- bestanden erhebliche logistische Probleme
- mussten Konflikte (z. B. konkurrierende Rechte) gelöst werden
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof stellt klar, dass Zuschläge restriktiv zu handhaben sind und nicht bereits bei erhöhtem, sondern nur bei außergewöhnlichem Aufwand gewährt werden dürfen.
Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem erhöhten Arbeitsaufwand ausgehen wollte, wäre allenfalls ein moderater Zuschlag in deutlich geringerer Höhe in Betracht zu ziehen. Der geltend gemachte Zuschlag von 40 % überschreitet insoweit den Rahmen des Angemessenen erheblich.
Der beantragte Zuschlag ist mangels Vorliegens außergewöhnlicher, deutlich überdurchschnittlicher Umstände auf 10% zu reduzieren.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 21.01.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 418 eingesehen werden.
67b IN 174/22
Amtsgericht Hamburg, 28.04.2026