Insolvenzbekanntmachung
GPP Projektentwicklung GmbH
Krefeld
Das Amtsgericht Krefeld hat zur GPP Projektentwicklung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.11.2019, Aktenzeichen 90 IN 38/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 90 IN 38/18
- Registerbezug
- Krefeld, HRB HRB 10173
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 04.11.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Immobilien (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 90 IN 38/18
[image]
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 10173 eingetragenen GPP
Projektentwicklung GmbH, Lookdyk 96, 47839 Krefeld, gesetzlich vertreten durch
die Geschäftsführerin Frau Michaela Lüth, Lookdyk 96, 47839 Krefeld
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über
den Abschluss eines Vergleichs hinsichtlich der gegen diese gerichteten
Zahlungsansprüche
bestimmt auf
Freitag, 29.11.2019, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, 2. Etage,
Sitzungssaal H 206.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser
Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.
90 IN 38/18
Amtsgericht Krefeld, 30.10.2019
[image]
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 10173 eingetragenen GPP
Projektentwicklung GmbH, Lookdyk 96, 47839 Krefeld, gesetzlich vertreten durch
die Geschäftsführerin Frau Michaela Lüth, Lookdyk 96, 47839 Krefeld
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über
den Abschluss eines Vergleichs hinsichtlich der gegen diese gerichteten
Zahlungsansprüche
bestimmt auf
Freitag, 29.11.2019, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, 2. Etage,
Sitzungssaal H 206.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser
Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.
90 IN 38/18
Amtsgericht Krefeld, 30.10.2019